Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
B-VG Art10 Abs1 Z8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/06/0004 E 18. April 2023 RS 1Stammrechtssatz
Die in § 5 Z 10 Slbg ROG 2009 enthaltene Definition des Begriffs "Privatzimmervermietung" und damit verbunden der Begriff "Hausverband" haben mit der Novelle LGBl. Nr. 82/2017 Eingang in das Slbg ROG 2009 gefunden. Der Salzburger Landesgesetzgeber hat sich bei der Legaldefinition der Privatzimmervermietung an der in Art. III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, enthaltenen Definition orientiert. Die Anordnung, wonach sich die Gästezimmer bzw. Wohneinheiten innerhalb des Hausverbandes des Vermieters befinden müssen, dient den Materialien (vgl. RV 307 BlgLT 5. Session 15. GP) zur ROG-Novelle LGBl. Nr. 82/2017 zufolge somit erkennbar der Sicherstellung des Vorliegens einer "häuslichen Nebenbeschäftigung" in Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit (vgl. zu der als häusliche Nebenbeschäftigung vom Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG ausgenommenen Privatzimmervermietung etwa VfSlg 7074/1973; s. dazu auch § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 sowie VwGH 27.11.2003, 2002/06/0041, mwN). Dabei sollte lediglich dem Umstand, ob die Gäste in Gästezimmern oder in (bis zu drei) selbständigen Wohneinheiten beherbergt werden, keine entscheidende Bedeutung zukommen; es sollte also keine Rolle spielen, ob einzelne Zimmer oder Wohneinheiten, die neben einem oder mehreren Zimmern auch über eine Kochgelegenheit bzw. eigene Sanitäranlagen verfügen, vermietet werden, solange sich diese innerhalb des Hausverbandes des Vermieters befinden. Eine Abweichung vom Erfordernis einer "häuslichen Tätigkeit" war hingegen nicht intendiert.Die in Paragraph 5, Ziffer 10, Slbg ROG 2009 enthaltene Definition des Begriffs "Privatzimmervermietung" und damit verbunden der Begriff "Hausverband" haben mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2017, Eingang in das Slbg ROG 2009 gefunden. Der Salzburger Landesgesetzgeber hat sich bei der Legaldefinition der Privatzimmervermietung an der in Artikel römisch drei, der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, enthaltenen Definition orientiert. Die Anordnung, wonach sich die Gästezimmer bzw. Wohneinheiten innerhalb des Hausverbandes des Vermieters befinden müssen, dient den Materialien vergleiche Regierungsvorlage 307 BlgLT 5. Session 15. Gesetzgebungsperiode zur ROG-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2017, zufolge somit erkennbar der Sicherstellung des Vorliegens einer "häuslichen Nebenbeschäftigung" in Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit vergleiche zu der als häusliche Nebenbeschäftigung vom Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG ausgenommenen Privatzimmervermietung etwa VfSlg 7074/1973; s. dazu auch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994 sowie VwGH 27.11.2003, 2002/06/0041, mwN). Dabei sollte lediglich dem Umstand, ob die Gäste in Gästezimmern oder in (bis zu drei) selbständigen Wohneinheiten beherbergt werden, keine entscheidende Bedeutung zukommen; es sollte also keine Rolle spielen, ob einzelne Zimmer oder Wohneinheiten, die neben einem oder mehreren Zimmern auch über eine Kochgelegenheit bzw. eigene Sanitäranlagen verfügen, vermietet werden, solange sich diese innerhalb des Hausverbandes des Vermieters befinden. Eine Abweichung vom Erfordernis einer "häuslichen Tätigkeit" war hingegen nicht intendiert.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020060092.J02Im RIS seit
18.07.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023