RS Vwgh 2023/6/20 Ra 2023/03/0021

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Veröffentlicht am 20.06.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art7 Abs1
VwRallg
WaffG 1996 §22 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2 Z1
WaffG 1996 §22 Abs2 Z2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Zur Vermeidung einer sachlich ungerechtfertigten Gleichbehandlung von am Beginn ihrer Ausbildung stehenden Polizeischülern und sonstigen Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei und zur notwendigen Beschränkung auf das Erreichen der gesetzlichen Zielsetzung ist es geboten, den Wortlaut des § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG 1996 im Wege einer teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass Polizeischüler, die noch nicht die zwölfmonatige Basisausbildung absolviert haben, nicht erfasst sind, also keinen ex lege Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses nach § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG 1996 haben. Dieses Auslegungsergebnis entspricht zudem dem einem Regel-Ausnahme-System (als ein solches ist der Sache nach die Konzeption des § 22 Abs. 2 WaffG 1996 anzusehen, die grundsätzlich die Glaubhaftmachung eines Bedarfs iSd Z 1 erfordert, wovon aber in den Fällen der Z 2 bis 4 abgesehen werden kann) immanenten Prinzip, wonach die Voraussetzungen für den Bestand einer Ausnahme streng zu prüfen sind (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 16.11.2021, Ro 2020/03/0017, mwN).Zur Vermeidung einer sachlich ungerechtfertigten Gleichbehandlung von am Beginn ihrer Ausbildung stehenden Polizeischülern und sonstigen Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei und zur notwendigen Beschränkung auf das Erreichen der gesetzlichen Zielsetzung ist es geboten, den Wortlaut des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, WaffG 1996 im Wege einer teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass Polizeischüler, die noch nicht die zwölfmonatige Basisausbildung absolviert haben, nicht erfasst sind, also keinen ex lege Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, WaffG 1996 haben. Dieses Auslegungsergebnis entspricht zudem dem einem Regel-Ausnahme-System (als ein solches ist der Sache nach die Konzeption des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 anzusehen, die grundsätzlich die Glaubhaftmachung eines Bedarfs iSd Ziffer eins, erfordert, wovon aber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 abgesehen werden kann) immanenten Prinzip, wonach die Voraussetzungen für den Bestand einer Ausnahme streng zu prüfen sind vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 16.11.2021, Ro 2020/03/0017, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030021.L07

Im RIS seit

13.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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