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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1Rechtssatz
Zur Vermeidung einer sachlich ungerechtfertigten Gleichbehandlung von am Beginn ihrer Ausbildung stehenden Polizeischülern und sonstigen Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei und zur notwendigen Beschränkung auf das Erreichen der gesetzlichen Zielsetzung ist es geboten, den Wortlaut des § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG 1996 im Wege einer teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass Polizeischüler, die noch nicht die zwölfmonatige Basisausbildung absolviert haben, nicht erfasst sind, also keinen ex lege Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses nach § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG 1996 haben. Dieses Auslegungsergebnis entspricht zudem dem einem Regel-Ausnahme-System (als ein solches ist der Sache nach die Konzeption des § 22 Abs. 2 WaffG 1996 anzusehen, die grundsätzlich die Glaubhaftmachung eines Bedarfs iSd Z 1 erfordert, wovon aber in den Fällen der Z 2 bis 4 abgesehen werden kann) immanenten Prinzip, wonach die Voraussetzungen für den Bestand einer Ausnahme streng zu prüfen sind (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 16.11.2021, Ro 2020/03/0017, mwN).Zur Vermeidung einer sachlich ungerechtfertigten Gleichbehandlung von am Beginn ihrer Ausbildung stehenden Polizeischülern und sonstigen Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei und zur notwendigen Beschränkung auf das Erreichen der gesetzlichen Zielsetzung ist es geboten, den Wortlaut des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, WaffG 1996 im Wege einer teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass Polizeischüler, die noch nicht die zwölfmonatige Basisausbildung absolviert haben, nicht erfasst sind, also keinen ex lege Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, WaffG 1996 haben. Dieses Auslegungsergebnis entspricht zudem dem einem Regel-Ausnahme-System (als ein solches ist der Sache nach die Konzeption des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 anzusehen, die grundsätzlich die Glaubhaftmachung eines Bedarfs iSd Ziffer eins, erfordert, wovon aber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 abgesehen werden kann) immanenten Prinzip, wonach die Voraussetzungen für den Bestand einer Ausnahme streng zu prüfen sind vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 16.11.2021, Ro 2020/03/0017, mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030021.L07Im RIS seit
13.07.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023