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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs2 idF 2008/I/005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/04/0089 E 22. April 2009 VwSlg 17673 A/2009 RS 3 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Eine E-Mail-Sendung ist dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem - außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen - Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" (vgl. die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 5/2008, 294 BlgNR XXIII. GP, 10 f) der Behörde befindet. Eine E-Mail-Sendung ist dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem - außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen - Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" vergleiche die Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, 294 BlgNR römisch 23 . GP, 10 f) der Behörde befindet.
(Hier: Der Berufungswerber hat zwei Berufungen am letzten Tag der Berufungsfrist nach Ende der Amtsstunden per E-Mail an die Behörde erster Instanz abgesendet. Die Berufungsbehörde ist zum Ergebnis gekommen, dass der Berufungswerber die Absendung der Berufungen am letzten Tag der Berufungsfrist zu einem Zeitpunkt nach Ende der Amtsstunden nachgewiesen hat. In einem solchen Fall ist es Sache der Behörde, den Zeitpunkt des (erstmaligen) Empfangs durch einen Server festzustellen, den die Behörde, bei der das Anbringen einzubringen ist, für die Empfangnahme von E-Mail-Sendungen gewählt hat.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030097.L01Im RIS seit
13.07.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023