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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198 Abs2Rechtssatz
Das Vorliegen eines auf § 21 Abs. 9 UStG 1994 gestützten Abspruchs über die Erstattung von Vorsteuern steht der Erlassung eines Umsatzsteuerveranlagungsbescheides nach § 21 Abs. 4 UStG 1994 nicht entgegen. Das ergibt sich aus der Regelung des § 4 Abs. 1 der VO (BGBl. Nr. 279/1995), die ausdrücklich den Fall anspricht, in dem nach der Entscheidung über die Vorsteuererstattung "die Besteuerung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 durchzuführen" ist. 4 Abs. 1 der VO regelt, dass bereits erstattete Vorsteuerbeträge bei der Veranlagung nicht (nochmals) zu berücksichtigen sind. Die Bestimmung stellt zwar grundsätzlich auf einen Fall ab, in dem ein kürzerer Rückerstattungszeitraum als das Kalenderjahr gewählt wurde und dafür Vorsteuerbeträge erstattet worden sind, sodann aber etwa wegen geänderter Voraussetzungen in späteren Kalendermonaten desselben Kalenderjahres (inländische Umsätze) eine Veranlagung nach § 21 Abs. 4 UStG 1994 zum Tragen kommt, wobei hinsichtlich eines Teiles des Veranlagungszeitraumes bereits über eine Vorsteuerrückerstattung abgesprochen worden ist. Insofern erteilt also die auf § 21 Abs. 9 UStG 1994 gestützte VO die Ermächtigung, dass - unter den Voraussetzungen der VO - abweichend von § 198 Abs. 2 BAO über einen Teil der im Veranlagungsbescheid zu erfassenden Bemessungsgrundlage (und damit Abgabenhöhe) in einem gesonderten Bescheid abgesprochen werden kann.Das Vorliegen eines auf Paragraph 21, Absatz 9, UStG 1994 gestützten Abspruchs über die Erstattung von Vorsteuern steht der Erlassung eines Umsatzsteuerveranlagungsbescheides nach Paragraph 21, Absatz 4, UStG 1994 nicht entgegen. Das ergibt sich aus der Regelung des Paragraph 4, Absatz eins, der VO Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995,), die ausdrücklich den Fall anspricht, in dem nach der Entscheidung über die Vorsteuererstattung "die Besteuerung nach Paragraphen 20 und 21 Absatz eins bis 5 UStG 1994 durchzuführen" ist. 4 Absatz eins, der VO regelt, dass bereits erstattete Vorsteuerbeträge bei der Veranlagung nicht (nochmals) zu berücksichtigen sind. Die Bestimmung stellt zwar grundsätzlich auf einen Fall ab, in dem ein kürzerer Rückerstattungszeitraum als das Kalenderjahr gewählt wurde und dafür Vorsteuerbeträge erstattet worden sind, sodann aber etwa wegen geänderter Voraussetzungen in späteren Kalendermonaten desselben Kalenderjahres (inländische Umsätze) eine Veranlagung nach Paragraph 21, Absatz 4, UStG 1994 zum Tragen kommt, wobei hinsichtlich eines Teiles des Veranlagungszeitraumes bereits über eine Vorsteuerrückerstattung abgesprochen worden ist. Insofern erteilt also die auf Paragraph 21, Absatz 9, UStG 1994 gestützte VO die Ermächtigung, dass - unter den Voraussetzungen der VO - abweichend von Paragraph 198, Absatz 2, BAO über einen Teil der im Veranlagungsbescheid zu erfassenden Bemessungsgrundlage (und damit Abgabenhöhe) in einem gesonderten Bescheid abgesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150087.L03Im RIS seit
26.07.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023