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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §17 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/14/0181 E 24. Juni 2003 VwSlg 7836 F/2003 RS 2Stammrechtssatz
Es hat bereits für den ersten Voranmeldungszeitraum festzustehen, nach welcher Besteuerungsart vorzugehen ist, da der Unternehmer erst nach seiner Entscheidung, nach welchem System er die Besteuerung vornimmt, seine Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten ordnungsgemäß erfüllen kann (vgl. Kolacny/Mayer, Umsatzsteuergesetz 19942, S. 538, Ruppe, Umsatzsteuergesetz 19942, Tz. 26 zu § 17).Es hat bereits für den ersten Voranmeldungszeitraum festzustehen, nach welcher Besteuerungsart vorzugehen ist, da der Unternehmer erst nach seiner Entscheidung, nach welchem System er die Besteuerung vornimmt, seine Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten ordnungsgemäß erfüllen kann vergleiche Kolacny/Mayer, Umsatzsteuergesetz 19942, Sitzung 538, Ruppe, Umsatzsteuergesetz 19942, Tz. 26 zu Paragraph 17,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150062.L01Im RIS seit
24.07.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023