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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §62 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 VertriebenenV Aufenthaltsrecht Ukrainer 2022/II/92 haben Vertriebene im Sinn der VertriebenenV ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Da in Art. 2 lit. l Dublin III-VO ausdrücklich auch auf jene Aufenthaltsgenehmigung, die sich durch die Anwendung der MassenzustromRL ergibt, Bezug genommen wird, ist das durch die VertriebenenV gewährte Aufenthaltsrecht als Aufenthaltstitel im Sinn der Dublin III-VO zu verstehen.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, VertriebenenV Aufenthaltsrecht Ukrainer 2022/II/92 haben Vertriebene im Sinn der VertriebenenV ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Da in Artikel 2, Litera l, Dublin III-VO ausdrücklich auch auf jene Aufenthaltsgenehmigung, die sich durch die Anwendung der MassenzustromRL ergibt, Bezug genommen wird, ist das durch die VertriebenenV gewährte Aufenthaltsrecht als Aufenthaltstitel im Sinn der Dublin III-VO zu verstehen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022140217.L01Im RIS seit
24.07.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023