RS Vwgh 2023/6/21 Ra 2022/14/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2023
beobachten
merken

Index

E3L E19103020
E3R E01100000
E3R E19100000
E3R E19101000
E3R E19102000
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §62 Abs1
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z1
VertriebenenV Aufenthaltsrecht Ukrainer 2022/II/92 §3 Abs2
VwRallg
32001L0055 Massenzustrom-RL
32009R0810 Visakodex Art25
32009R0810 Visakodex Art25 Abs2
32016R0399 Schengener Grenzkodex Art6 Abs1
  1. AsylG 2005 § 62 heute
  2. AsylG 2005 § 62 gültig ab 05.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. AsylG 2005 § 62 gültig von 20.07.2015 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Nach § 3 Abs. 2 VertriebenV Aufenthaltsrecht Ukrainer 2022/II/92 kommt Staatsangehörigen der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenV erst nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts zu. In der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 10793/AB vom 18. Juli 2022 zu 10980/J (XXVII. GP, 4) wurde dazu festgehalten, dass bei ukrainischen Staatsangehörigen gemäß § 3 Abs. 2 VertriebenenV, die am 24. Februar 2022 visumfrei rechtmäßig in Österreich aufhältig waren und aufgrund des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine oder einen anderen Wohnsitzstaat zurückkehren könnten, nach dem Wortlaut der VertriebenenV zuerst der gänzliche Ablauf der noch nicht verbrauchten visumfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum (90 in 180 Tagen) abzuwarten wäre, bevor dieser Personengruppe das Aufenthaltsrecht nach dem § 3 Abs. 2 der VertriebenenV zustünde und der Ausweis für Vertriebene ausgestellt werden könnte.Nach Paragraph 3, Absatz 2, VertriebenV Aufenthaltsrecht Ukrainer 2022/II/92 kommt Staatsangehörigen der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenV erst nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts zu. In der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 10793/AB vom 18. Juli 2022 zu 10980/J (römisch 27 . GP, 4) wurde dazu festgehalten, dass bei ukrainischen Staatsangehörigen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VertriebenenV, die am 24. Februar 2022 visumfrei rechtmäßig in Österreich aufhältig waren und aufgrund des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine oder einen anderen Wohnsitzstaat zurückkehren könnten, nach dem Wortlaut der VertriebenenV zuerst der gänzliche Ablauf der noch nicht verbrauchten visumfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum (90 in 180 Tagen) abzuwarten wäre, bevor dieser Personengruppe das Aufenthaltsrecht nach dem Paragraph 3, Absatz 2, der VertriebenenV zustünde und der Ausweis für Vertriebene ausgestellt werden könnte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022140217.L04

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten