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E3L E19103020Norm
AsylG 2005 §62 Abs1Rechtssatz
Nach § 3 Abs. 2 VertriebenV Aufenthaltsrecht Ukrainer 2022/II/92 kommt Staatsangehörigen der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenV erst nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts zu. In der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 10793/AB vom 18. Juli 2022 zu 10980/J (XXVII. GP, 4) wurde dazu festgehalten, dass bei ukrainischen Staatsangehörigen gemäß § 3 Abs. 2 VertriebenenV, die am 24. Februar 2022 visumfrei rechtmäßig in Österreich aufhältig waren und aufgrund des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine oder einen anderen Wohnsitzstaat zurückkehren könnten, nach dem Wortlaut der VertriebenenV zuerst der gänzliche Ablauf der noch nicht verbrauchten visumfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum (90 in 180 Tagen) abzuwarten wäre, bevor dieser Personengruppe das Aufenthaltsrecht nach dem § 3 Abs. 2 der VertriebenenV zustünde und der Ausweis für Vertriebene ausgestellt werden könnte.Nach Paragraph 3, Absatz 2, VertriebenV Aufenthaltsrecht Ukrainer 2022/II/92 kommt Staatsangehörigen der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenV erst nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts zu. In der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 10793/AB vom 18. Juli 2022 zu 10980/J (römisch 27 . GP, 4) wurde dazu festgehalten, dass bei ukrainischen Staatsangehörigen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VertriebenenV, die am 24. Februar 2022 visumfrei rechtmäßig in Österreich aufhältig waren und aufgrund des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine oder einen anderen Wohnsitzstaat zurückkehren könnten, nach dem Wortlaut der VertriebenenV zuerst der gänzliche Ablauf der noch nicht verbrauchten visumfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum (90 in 180 Tagen) abzuwarten wäre, bevor dieser Personengruppe das Aufenthaltsrecht nach dem Paragraph 3, Absatz 2, der VertriebenenV zustünde und der Ausweis für Vertriebene ausgestellt werden könnte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022140217.L04Im RIS seit
24.07.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023