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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs6Rechtssatz
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 stellt darauf ab, ob die "Normalarbeitszeit" des Arbeitnehmers - auf Grund betrieblicher Erfordernisse - überwiegend in der Nacht gelegen ist. Ein 24 Stunden Wechseldienst, dessen eine Hälfte in den Zeitraum 7 bis 19 Uhr und dessen andere Hälfte in den Zeitraum 19 bis 7 Uhr fällt, bedeutet nicht, dass die "Normalarbeitszeit" überwiegend in der Nacht liegt.Paragraph 68, Absatz 6, EStG 1988 stellt darauf ab, ob die "Normalarbeitszeit" des Arbeitnehmers - auf Grund betrieblicher Erfordernisse - überwiegend in der Nacht gelegen ist. Ein 24 Stunden Wechseldienst, dessen eine Hälfte in den Zeitraum 7 bis 19 Uhr und dessen andere Hälfte in den Zeitraum 19 bis 7 Uhr fällt, bedeutet nicht, dass die "Normalarbeitszeit" überwiegend in der Nacht liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150006.L01Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023