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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Wird ein Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt, ist der Antragsteller weiterhin - jedenfalls bis zur Entscheidung des VwG - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Demnach verfügt er über ein bestehendes Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG 2005 und unterliegt dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, sodass eine Zurückweisung des Antrags gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 nicht in Betracht kommt.Wird ein Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt, ist der Antragsteller weiterhin - jedenfalls bis zur Entscheidung des VwG - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Demnach verfügt er über ein bestehendes Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG 2005 und unterliegt dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, sodass eine Zurückweisung des Antrags gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220170.L05Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023