RS Vwgh 2023/6/22 Ra 2019/22/0170

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Veröffentlicht am 22.06.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §1 Abs2 Z1
NAG 2005 §2 Abs1 Z11
NAG 2005 §24 Abs1
NAG 2005 §41a Abs9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wird ein Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt, ist der Antragsteller weiterhin - jedenfalls bis zur Entscheidung des VwG - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Demnach verfügt er über ein bestehendes Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG 2005 und unterliegt dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, sodass eine Zurückweisung des Antrags gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 nicht in Betracht kommt.Wird ein Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt, ist der Antragsteller weiterhin - jedenfalls bis zur Entscheidung des VwG - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Demnach verfügt er über ein bestehendes Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG 2005 und unterliegt dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, sodass eine Zurückweisung des Antrags gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220170.L05

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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