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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 AsylG 2005 sowie des § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 samt den Gesetzesmaterialien (zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 (vgl. ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 39)) ergibt sich, dass im Fall der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ein aufgrund des NAG 2005 oder eines anderen Bundesgesetzes bereits bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt bleibt. Dies hat zur Folge, dass auch die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass ein Fremder trotz Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bei aufrechtem Bestehen eines Aufenthaltsrechts nach dem NAG 2005 weiterhin dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt. Eine Zurückweisung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG aufgrund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz kommt somit nur dann in Betracht, wenn - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des VwG - ein Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG 2005 nicht besteht (was insbesondere bei Vorliegen bloß eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 der Fall ist).Aus den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins und des Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 sowie des Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 samt den Gesetzesmaterialien (zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 vergleiche ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 39)) ergibt sich, dass im Fall der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ein aufgrund des NAG 2005 oder eines anderen Bundesgesetzes bereits bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt bleibt. Dies hat zur Folge, dass auch die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass ein Fremder trotz Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bei aufrechtem Bestehen eines Aufenthaltsrechts nach dem NAG 2005 weiterhin dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt. Eine Zurückweisung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG aufgrund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz kommt somit nur dann in Betracht, wenn - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des VwG - ein Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG 2005 nicht besteht (was insbesondere bei Vorliegen bloß eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 der Fall ist).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220170.L04Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023