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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §12 Abs1Rechtssatz
Die Regelung des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 darf nicht isoliert (für sich allein) betrachtet werden, sondern ist im systematischen Zusammenhang mit weiteren bezughabenden Bestimmungen des AsylG 2005 und des FrPolG 2005 zu sehen und muss auf deren Basis ausgelegt werden.Die Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 darf nicht isoliert (für sich allein) betrachtet werden, sondern ist im systematischen Zusammenhang mit weiteren bezughabenden Bestimmungen des AsylG 2005 und des FrPolG 2005 zu sehen und muss auf deren Basis ausgelegt werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220170.L01Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023