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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Beachte
Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FrPolG - Am Boden der Begründung des von den revisionswerbenden Parteien gestellten Aufschiebungsbegehrens ist die vom Bundesverwaltungsgericht geäußerte Ansicht, sie hätten kein Vorbringen erstattet, weshalb der sofortige Vollzug der Rückkehrentscheidungen, ohne dass das Ergebnis der Revisionsverfahren abgewartet würde, als unverhältnismäßig anzusehen sei, nicht zu teilen. Unter Bedachtnahme auf die in den angefochtenen Erkenntnissen enthaltenen Feststellungen ist nicht zu sehen, dass mit dem Vorbringen, wonach - insbesondere - die sich seit ihrer Geburt und zum Teil über zehn Jahre im Bundesgebiet aufhaltenden minderjährigen dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien durch den sofortigen Vollzug der Rückkehrentscheidungen einen unverhältnismäßigen Nachteil zu gewärtigen hätten, weil dies einen sofortigen Abbruch ihrer im Bundesgebiet vorhandenen sozialen Bindungen und der Schulausbildung zur Folge hätte, die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG nicht dargetan worden wäre. Sohin war die vom Bundesverwaltungsgericht gefällte Entscheidung gemäß § 30 Abs. 3 VwGG abzuändern und den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Stattgebung - Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FrPolG - Am Boden der Begründung des von den revisionswerbenden Parteien gestellten Aufschiebungsbegehrens ist die vom Bundesverwaltungsgericht geäußerte Ansicht, sie hätten kein Vorbringen erstattet, weshalb der sofortige Vollzug der Rückkehrentscheidungen, ohne dass das Ergebnis der Revisionsverfahren abgewartet würde, als unverhältnismäßig anzusehen sei, nicht zu teilen. Unter Bedachtnahme auf die in den angefochtenen Erkenntnissen enthaltenen Feststellungen ist nicht zu sehen, dass mit dem Vorbringen, wonach - insbesondere - die sich seit ihrer Geburt und zum Teil über zehn Jahre im Bundesgebiet aufhaltenden minderjährigen dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien durch den sofortigen Vollzug der Rückkehrentscheidungen einen unverhältnismäßigen Nachteil zu gewärtigen hätten, weil dies einen sofortigen Abbruch ihrer im Bundesgebiet vorhandenen sozialen Bindungen und der Schulausbildung zur Folge hätte, die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht dargetan worden wäre. Sohin war die vom Bundesverwaltungsgericht gefällte Entscheidung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG abzuändern und den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200125.L02Im RIS seit
25.09.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023