RS Vwgh 2023/6/26 Ra 2023/20/0125

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Veröffentlicht am 26.06.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/20/0126
Ra 2023/20/0127
Ra 2023/20/0128
Ra 2023/20/0129
Ra 2023/20/0130

Rechtssatz

Stattgebung - Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FrPolG - Am Boden der Begründung des von den revisionswerbenden Parteien gestellten Aufschiebungsbegehrens ist die vom Bundesverwaltungsgericht geäußerte Ansicht, sie hätten kein Vorbringen erstattet, weshalb der sofortige Vollzug der Rückkehrentscheidungen, ohne dass das Ergebnis der Revisionsverfahren abgewartet würde, als unverhältnismäßig anzusehen sei, nicht zu teilen. Unter Bedachtnahme auf die in den angefochtenen Erkenntnissen enthaltenen Feststellungen ist nicht zu sehen, dass mit dem Vorbringen, wonach - insbesondere - die sich seit ihrer Geburt und zum Teil über zehn Jahre im Bundesgebiet aufhaltenden minderjährigen dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien durch den sofortigen Vollzug der Rückkehrentscheidungen einen unverhältnismäßigen Nachteil zu gewärtigen hätten, weil dies einen sofortigen Abbruch ihrer im Bundesgebiet vorhandenen sozialen Bindungen und der Schulausbildung zur Folge hätte, die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG nicht dargetan worden wäre. Sohin war die vom Bundesverwaltungsgericht gefällte Entscheidung gemäß § 30 Abs. 3 VwGG abzuändern und den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Stattgebung - Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FrPolG - Am Boden der Begründung des von den revisionswerbenden Parteien gestellten Aufschiebungsbegehrens ist die vom Bundesverwaltungsgericht geäußerte Ansicht, sie hätten kein Vorbringen erstattet, weshalb der sofortige Vollzug der Rückkehrentscheidungen, ohne dass das Ergebnis der Revisionsverfahren abgewartet würde, als unverhältnismäßig anzusehen sei, nicht zu teilen. Unter Bedachtnahme auf die in den angefochtenen Erkenntnissen enthaltenen Feststellungen ist nicht zu sehen, dass mit dem Vorbringen, wonach - insbesondere - die sich seit ihrer Geburt und zum Teil über zehn Jahre im Bundesgebiet aufhaltenden minderjährigen dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien durch den sofortigen Vollzug der Rückkehrentscheidungen einen unverhältnismäßigen Nachteil zu gewärtigen hätten, weil dies einen sofortigen Abbruch ihrer im Bundesgebiet vorhandenen sozialen Bindungen und der Schulausbildung zur Folge hätte, die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht dargetan worden wäre. Sohin war die vom Bundesverwaltungsgericht gefällte Entscheidung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG abzuändern und den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200125.L02

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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