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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Beachte
Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FrPolG - Dass der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin früher unrichtige Angaben zu ihrer Identität gemacht und dadurch in rechtswidriger Weise den Aufenthalt im Bundesgebiet verlängert hatten, woraus das Bundesverwaltungsgericht schließt, dass sie "nicht schützenswert" seien, führt für sich genommen nicht dazu, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Dass weitere Umstände hinzuträten, die in ihrer Gesamtheit fallbezogen dazu geführt hätten, dass zwingende öffentliche Interessen zu bejahen wären, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht geltend gemacht. Solche sind in den gegenständlichen Fällen auch sonst nicht zu sehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200125.L01Im RIS seit
25.09.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023