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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Auch im Zusammenhang mit Amtsrevisionen hat der VwGH festgehalten, er sei zur Prüfung einer Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0311, mwN). Dies gilt auch für die Revision einer Amtspartei, deren Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den VfGH mangels Verletzung in einem subjektiven Recht unzulässig wäre. Ist die Amtspartei nicht legitimiert, die Verfassungswidrigkeit mittels Beschwerde beim VfGH geltend zu machen, bewirkt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit umso weniger die Zulässigkeit der Revision vor dem VwGH (vgl. VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mit Verweis auf VwGH 18.5.2020, Ra 2019/12/0042-0043, mwN).Auch im Zusammenhang mit Amtsrevisionen hat der VwGH festgehalten, er sei zur Prüfung einer Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen vergleiche VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0311, mwN). Dies gilt auch für die Revision einer Amtspartei, deren Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den VfGH mangels Verletzung in einem subjektiven Recht unzulässig wäre. Ist die Amtspartei nicht legitimiert, die Verfassungswidrigkeit mittels Beschwerde beim VfGH geltend zu machen, bewirkt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit umso weniger die Zulässigkeit der Revision vor dem VwGH vergleiche VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mit Verweis auf VwGH 18.5.2020, Ra 2019/12/0042-0043, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040014.J01Im RIS seit
04.08.2023Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026