RS Vwgh 2023/6/27 Ra 2023/20/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2023
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §7 Abs3
BFA-VG 2014 §9 Abs1
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z3
FrPolG 2005 §52 Abs5
StGB §43
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ungeachtet dessen, dass die Behörde das Fehlverhalten eines Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen betreffend das Strafausmaß zu beurteilen hat, kann es letztlich doch nicht gänzlich unerheblich sein, dass die Strafgerichte mit einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe oder einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden haben (vgl. etwa VwGH 31.3.2008, 2007/21/0547, dort fallbezogen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten). Zum in § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 enthaltenen Gefährdungsmaßstab hat der VwGH ausgeführt, dass aus der Notwendigkeit des Vorliegens einer "gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" zu folgern ist, dass bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine solche Gefahr im Sinn des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 in der Regel nicht vorliegen werde (vgl. VwGH Ra 2021/21/0264, mit Hinweis auf VwGH Ra 2020/21/0363).Ungeachtet dessen, dass die Behörde das Fehlverhalten eines Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen betreffend das Strafausmaß zu beurteilen hat, kann es letztlich doch nicht gänzlich unerheblich sein, dass die Strafgerichte mit einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe oder einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden haben vergleiche etwa VwGH 31.3.2008, 2007/21/0547, dort fallbezogen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten). Zum in Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 enthaltenen Gefährdungsmaßstab hat der VwGH ausgeführt, dass aus der Notwendigkeit des Vorliegens einer "gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" zu folgern ist, dass bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine solche Gefahr im Sinn des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Regel nicht vorliegen werde vergleiche VwGH Ra 2021/21/0264, mit Hinweis auf VwGH Ra 2020/21/0363).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200094.L02

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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