RS Vwgh 2023/6/27 Ra 2023/20/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §61 Abs1
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Rechtssatz

Die als Verfahrenshelferin einschreitende Rechtsanwältin konnte sich für die Revisionserhebung in Bezug auf jene Aussprüche, für deren Bekämpfung mittels Revision die Verfahrenshilfe nicht gewährt wurde, nicht auf eine ihr als Verfahrenshelferin zukommende Vertretungsmacht berufen (vgl. etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0036, mwN). Das gilt dann aber auch für jene Rechtsanwältin, der von der zur Verfahrenshelferin bestellten Rechtsanwältin Substitutionsvollmacht erteilt wurde, weil sich diese in Bezug auf die Befugnis, vor dem VwGH als Vertreterin einzuschreiten, nur auf den Umfang der aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe bestehenden Vertretungsmacht beziehen konnte. Hingegen konnte mit der Erteilung der Substitutionsvollmacht der Umfang der der zur Verfahrenshelferin bestellten Rechtsanwältin zukommenden, aus der Bewilligung der Verfahrenshilfe abgeleiteten Vertretungsmacht nicht erweitert werden. Da sohin in Bezug auf die Aussprüche, für deren Bekämpfung mittels Revision die Verfahrenshilfe nicht gewährt wurde, die Vertretungsmacht aus dem Titel der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht besteht und insoweit für die Revisionserhebung auch vom Revisionswerber keine Vollmacht erteilt wurde, erweist sich die gegen diese Aussprüche erhobene Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als nicht zulässig.Die als Verfahrenshelferin einschreitende Rechtsanwältin konnte sich für die Revisionserhebung in Bezug auf jene Aussprüche, für deren Bekämpfung mittels Revision die Verfahrenshilfe nicht gewährt wurde, nicht auf eine ihr als Verfahrenshelferin zukommende Vertretungsmacht berufen vergleiche etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0036, mwN). Das gilt dann aber auch für jene Rechtsanwältin, der von der zur Verfahrenshelferin bestellten Rechtsanwältin Substitutionsvollmacht erteilt wurde, weil sich diese in Bezug auf die Befugnis, vor dem VwGH als Vertreterin einzuschreiten, nur auf den Umfang der aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe bestehenden Vertretungsmacht beziehen konnte. Hingegen konnte mit der Erteilung der Substitutionsvollmacht der Umfang der der zur Verfahrenshelferin bestellten Rechtsanwältin zukommenden, aus der Bewilligung der Verfahrenshilfe abgeleiteten Vertretungsmacht nicht erweitert werden. Da sohin in Bezug auf die Aussprüche, für deren Bekämpfung mittels Revision die Verfahrenshilfe nicht gewährt wurde, die Vertretungsmacht aus dem Titel der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht besteht und insoweit für die Revisionserhebung auch vom Revisionswerber keine Vollmacht erteilt wurde, erweist sich die gegen diese Aussprüche erhobene Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als nicht zulässig.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200094.L08

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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