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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1Rechtssatz
Die als Verfahrenshelferin einschreitende Rechtsanwältin konnte sich für die Revisionserhebung in Bezug auf jene Aussprüche, für deren Bekämpfung mittels Revision die Verfahrenshilfe nicht gewährt wurde, nicht auf eine ihr als Verfahrenshelferin zukommende Vertretungsmacht berufen (vgl. etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0036, mwN). Das gilt dann aber auch für jene Rechtsanwältin, der von der zur Verfahrenshelferin bestellten Rechtsanwältin Substitutionsvollmacht erteilt wurde, weil sich diese in Bezug auf die Befugnis, vor dem VwGH als Vertreterin einzuschreiten, nur auf den Umfang der aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe bestehenden Vertretungsmacht beziehen konnte. Hingegen konnte mit der Erteilung der Substitutionsvollmacht der Umfang der der zur Verfahrenshelferin bestellten Rechtsanwältin zukommenden, aus der Bewilligung der Verfahrenshilfe abgeleiteten Vertretungsmacht nicht erweitert werden. Da sohin in Bezug auf die Aussprüche, für deren Bekämpfung mittels Revision die Verfahrenshilfe nicht gewährt wurde, die Vertretungsmacht aus dem Titel der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht besteht und insoweit für die Revisionserhebung auch vom Revisionswerber keine Vollmacht erteilt wurde, erweist sich die gegen diese Aussprüche erhobene Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als nicht zulässig.Die als Verfahrenshelferin einschreitende Rechtsanwältin konnte sich für die Revisionserhebung in Bezug auf jene Aussprüche, für deren Bekämpfung mittels Revision die Verfahrenshilfe nicht gewährt wurde, nicht auf eine ihr als Verfahrenshelferin zukommende Vertretungsmacht berufen vergleiche etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0036, mwN). Das gilt dann aber auch für jene Rechtsanwältin, der von der zur Verfahrenshelferin bestellten Rechtsanwältin Substitutionsvollmacht erteilt wurde, weil sich diese in Bezug auf die Befugnis, vor dem VwGH als Vertreterin einzuschreiten, nur auf den Umfang der aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe bestehenden Vertretungsmacht beziehen konnte. Hingegen konnte mit der Erteilung der Substitutionsvollmacht der Umfang der der zur Verfahrenshelferin bestellten Rechtsanwältin zukommenden, aus der Bewilligung der Verfahrenshilfe abgeleiteten Vertretungsmacht nicht erweitert werden. Da sohin in Bezug auf die Aussprüche, für deren Bekämpfung mittels Revision die Verfahrenshilfe nicht gewährt wurde, die Vertretungsmacht aus dem Titel der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht besteht und insoweit für die Revisionserhebung auch vom Revisionswerber keine Vollmacht erteilt wurde, erweist sich die gegen diese Aussprüche erhobene Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als nicht zulässig.
Schlagworte
VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200094.L08Im RIS seit
24.07.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023