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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §14Rechtssatz
Die Substitutionsvollmacht kann den auf Basis des Bewilligungsbeschlusses gegebenen Umfang der Vertretungsmacht zum Einschreiten gegenüber dem Gericht nicht erweitern. Eine solche Erweiterung auf Grundlage der Verfahrenshilfe stünde allein dem über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu befindenden Gericht zu (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Situation im Fall des Vorliegens einer von einem Klienten erteilten Vollmacht OGH 7.7.1954, 3 Ob 353/54, wonach die Substitutionsvollmacht den [eine solche Vollmacht erhaltenden] Vertreter grundsätzlich nur zu Handlungen im Rahmen der dem [die Substitutionsvollmacht erteilenden] Rechtsanwalt von seinem Klienten erteilten Vollmacht berechtigt, aber keine Vollmacht zur Vertretung des Vertretenen in eigener Sache enthält und es dazu einer eigens erteilten Vollmacht bedürfte). Die Vertretungsmacht in einem vom die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschluss nicht erfassten Verfahren könnte somit nur auf den Bestand einer vom Vertretenen erteilten Vollmacht gegründet werden.Die Substitutionsvollmacht kann den auf Basis des Bewilligungsbeschlusses gegebenen Umfang der Vertretungsmacht zum Einschreiten gegenüber dem Gericht nicht erweitern. Eine solche Erweiterung auf Grundlage der Verfahrenshilfe stünde allein dem über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu befindenden Gericht zu vergleiche zu einer ähnlich gelagerten Situation im Fall des Vorliegens einer von einem Klienten erteilten Vollmacht OGH 7.7.1954, 3 Ob 353/54, wonach die Substitutionsvollmacht den [eine solche Vollmacht erhaltenden] Vertreter grundsätzlich nur zu Handlungen im Rahmen der dem [die Substitutionsvollmacht erteilenden] Rechtsanwalt von seinem Klienten erteilten Vollmacht berechtigt, aber keine Vollmacht zur Vertretung des Vertretenen in eigener Sache enthält und es dazu einer eigens erteilten Vollmacht bedürfte). Die Vertretungsmacht in einem vom die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschluss nicht erfassten Verfahren könnte somit nur auf den Bestand einer vom Vertretenen erteilten Vollmacht gegründet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200094.L07Im RIS seit
24.07.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023