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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36Rechtssatz
Mangels Einleitung eines Vorverfahrens vor dem VwGH kommt ein Zuspruch von Aufwandersatz an eine mitbeteiligte Partei für deren Stellungnahme zur Zulässigkeit der Revision nicht in Betracht (vgl. § 51 iVm § 47 VwGG; vgl. etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0022), weshalb der darauf gerichtete Antrag der mitbeteiligten Partei abzuweisen ist.Mangels Einleitung eines Vorverfahrens vor dem VwGH kommt ein Zuspruch von Aufwandersatz an eine mitbeteiligte Partei für deren Stellungnahme zur Zulässigkeit der Revision nicht in Betracht vergleiche Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 47, VwGG; vergleiche etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0022), weshalb der darauf gerichtete Antrag der mitbeteiligten Partei abzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050180.L04Im RIS seit
18.07.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023