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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KStG 1988 §13 Abs3Rechtssatz
Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 24 Abs. 5 Z 1 KStG 1988 (sowohl in der Fassung des BGBl. I Nr. 163/2015, als auch in der davor geltenden Fassung) kann nur die tatsächlich entrichtete - auf zwischensteuerpflichtige Einkünfte entfallende - Körperschaftsteuer wieder gutgeschrieben werden. Angerechnete Quellensteuern reduzieren insoweit die zu entrichtende - und im Evidenzkonto gemäß § 24 Abs. 5 Z 5 KStG 1988 aufzuzeichnende - Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 2 KStG 1988 und können damit in späteren Veranlagungsjahren, in denen die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte übersteigende Zuwendungen getätigt werden, nicht gutgeschrieben werden.Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer eins, KStG 1988 (sowohl in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, als auch in der davor geltenden Fassung) kann nur die tatsächlich entrichtete - auf zwischensteuerpflichtige Einkünfte entfallende - Körperschaftsteuer wieder gutgeschrieben werden. Angerechnete Quellensteuern reduzieren insoweit die zu entrichtende - und im Evidenzkonto gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 5, KStG 1988 aufzuzeichnende - Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, KStG 1988 und können damit in späteren Veranlagungsjahren, in denen die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte übersteigende Zuwendungen getätigt werden, nicht gutgeschrieben werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130043.L01Im RIS seit
24.07.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023