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E6JNorm
EStG 1988 §2Rechtssatz
Es kann keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern - auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer - erfolgen, wenn die damit belasteten ausländischen Einkünfte in jenem Jahr, in dem sie erzielt werden, im Inland aufgrund eines zu niedrigen Einkommens - oder eines negativen Einkommens, etwa auf Grund des Vorliegens negativer Einkünfte - nicht der Besteuerung unterliegen (vgl. VwGH 20.4.1999, 99/14/0012; 7.8.2001, 97/14/0109; 27.11.2014, 2012/15/0002). Eine gänzliche Anrechnung ausländischer Quellensteuern - ohne Berücksichtigung eines aufgrund der spezifischen Einkünfte- bzw Einkommensermittlungsvorschriften des Ansässigkeitsstaates des Steuerpflichtigen ermittelten Anrechnungshöchstbetrages - ist unionsrechtlich nicht geboten (vgl. EuGH 25.2.2021, C-403/19, Société Générale SA, mwN).Es kann keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern - auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer - erfolgen, wenn die damit belasteten ausländischen Einkünfte in jenem Jahr, in dem sie erzielt werden, im Inland aufgrund eines zu niedrigen Einkommens - oder eines negativen Einkommens, etwa auf Grund des Vorliegens negativer Einkünfte - nicht der Besteuerung unterliegen vergleiche VwGH 20.4.1999, 99/14/0012; 7.8.2001, 97/14/0109; 27.11.2014, 2012/15/0002). Eine gänzliche Anrechnung ausländischer Quellensteuern - ohne Berücksichtigung eines aufgrund der spezifischen Einkünfte- bzw Einkommensermittlungsvorschriften des Ansässigkeitsstaates des Steuerpflichtigen ermittelten Anrechnungshöchstbetrages - ist unionsrechtlich nicht geboten vergleiche EuGH 25.2.2021, C-403/19, Société Générale SA, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0403 Societe Generale VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130043.L02Im RIS seit
24.07.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023