RS Vwgh 2023/6/27 Ra 2020/04/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2023
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Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
41/01 Sicherheitsrecht
43/01 Wehrrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §13 Abs2
MilStG 1970 §6
SPG 1991 §65
SPG 1991 §67
SPG 1991 §73 Abs1 Z4
TilgG 1972 §1 Abs2
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Die §§ 65 und 67 SPG 1991 stellen jeweils auf den Verdacht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, ab (vgl. dazu VwGH 13.5.1998, 97/01/0933). Somit knüpfen die dort jeweils vorgesehenen Ermächtigungen der Sicherheitsbehörden zur erkennungsdienstlichen Behandlung - schon chronologisch betrachtet - nicht an die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung, weil diese Ermächtigungen jeweils auf eine Verdachtslage abstellen, die keine Verurteilung voraussetzt (dies etwa im Gegensatz zu § 13 Abs. 1 und 2 GewO 1994 oder § 6 MilStG 1970). Ziel der erkennungsdienstlichen Behandlung ist vielmehr die Klärung bzw. die Vorbeugung der Begehung (weiterer) gefährlicher Angriffe (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0010, mwN). Die Sicherheitsbehörden trifft ferner die Verpflichtung einer einzelfallbezogenen Beurteilung, auf welcher die jeweilige Entscheidung über die Maßnahme erkennungsdienstlicher Behandlung zu beruhen hat (vgl. etwa VwGH 22.3.2000, 99/01/0034; 24.11.2008, 2007/05/0224). Die §§ 65 und 67 SPG 1991 ordnen somit keine Rechtsfolgen an, die bereits ex lege an die (bloße) Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung anknüpfen, und sind daher auch nicht von § 1 Abs. 2 TilgG 1972 erfasst (vgl. überdies dazu, dass die der getilgten Verurteilung zugrundeliegende Straftat von einer Behörde berücksichtigt werden darf VwGH 24.9.1990, 90/19/0284). Ebenso verhält es sich mit der Bestimmung der amtswegigen Löschung erkennungsdienstlicher Daten: Insoferne § 73 Abs. 1 Z 4 SPG 1991 bestimmt, dass eine amtswegige Löschung zu erfolgen habe, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen, ist ebenso eine fallbezogene Beurteilung und Entscheidung durch die Behörden erforderlich.Die Paragraphen 65 und 67 SPG 1991 stellen jeweils auf den Verdacht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, ab vergleiche dazu VwGH 13.5.1998, 97/01/0933). Somit knüpfen die dort jeweils vorgesehenen Ermächtigungen der Sicherheitsbehörden zur erkennungsdienstlichen Behandlung - schon chronologisch betrachtet - nicht an die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung, weil diese Ermächtigungen jeweils auf eine Verdachtslage abstellen, die keine Verurteilung voraussetzt (dies etwa im Gegensatz zu Paragraph 13, Absatz eins und 2 GewO 1994 oder Paragraph 6, MilStG 1970). Ziel der erkennungsdienstlichen Behandlung ist vielmehr die Klärung bzw. die Vorbeugung der Begehung (weiterer) gefährlicher Angriffe vergleiche etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0010, mwN). Die Sicherheitsbehörden trifft ferner die Verpflichtung einer einzelfallbezogenen Beurteilung, auf welcher die jeweilige Entscheidung über die Maßnahme erkennungsdienstlicher Behandlung zu beruhen hat vergleiche etwa VwGH 22.3.2000, 99/01/0034; 24.11.2008, 2007/05/0224). Die Paragraphen 65 und 67 SPG 1991 ordnen somit keine Rechtsfolgen an, die bereits ex lege an die (bloße) Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung anknüpfen, und sind daher auch nicht von Paragraph eins, Absatz 2, TilgG 1972 erfasst vergleiche überdies dazu, dass die der getilgten Verurteilung zugrundeliegende Straftat von einer Behörde berücksichtigt werden darf VwGH 24.9.1990, 90/19/0284). Ebenso verhält es sich mit der Bestimmung der amtswegigen Löschung erkennungsdienstlicher Daten: Insoferne Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, SPG 1991 bestimmt, dass eine amtswegige Löschung zu erfolgen habe, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen, ist ebenso eine fallbezogene Beurteilung und Entscheidung durch die Behörden erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040083.L04

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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