RS Vwgh 2023/6/27 Ra 2020/04/0027

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Veröffentlicht am 27.06.2023
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Dass das angeschaffte Gerät im Rahmen von Forschungsarbeit eingesetzt werden soll und aus diesem Grund Forschungszwecken dient, macht den Lieferauftrag alleine noch nicht zu einem, dessen eigener Gegenstand ein Forschungsobjekt bildet. Vielmehr muss der Gegenstand der Lieferung selbst einer sein, der den Charakter eines Forschungsobjekts aufweist, was die Inanspruchnahme der Ausnahme nach § 36 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018 rechtfertigt.Dass das angeschaffte Gerät im Rahmen von Forschungsarbeit eingesetzt werden soll und aus diesem Grund Forschungszwecken dient, macht den Lieferauftrag alleine noch nicht zu einem, dessen eigener Gegenstand ein Forschungsobjekt bildet. Vielmehr muss der Gegenstand der Lieferung selbst einer sein, der den Charakter eines Forschungsobjekts aufweist, was die Inanspruchnahme der Ausnahme nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 rechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040027.L04

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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