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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §36 Abs1 Z5Rechtssatz
Für die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018 reicht es nicht aus, dass die zu beschaffende Ware als Pilotprojekt oder für Forschungszwecke eingesetzt werden soll. Vielmehr ist anhand des Inhalts des Auftrags auch zu prüfen, ob die zu liefernde Ware eine solche darstellt, die aufgrund der Spezifikationen nicht auch von anderen Anbietern am Markt erbracht werden könnte, etwa weil die entsprechenden Vorgaben in dem Auftrag bereits vom Auftraggeber detailliert festgeschrieben sind.Für die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 reicht es nicht aus, dass die zu beschaffende Ware als Pilotprojekt oder für Forschungszwecke eingesetzt werden soll. Vielmehr ist anhand des Inhalts des Auftrags auch zu prüfen, ob die zu liefernde Ware eine solche darstellt, die aufgrund der Spezifikationen nicht auch von anderen Anbietern am Markt erbracht werden könnte, etwa weil die entsprechenden Vorgaben in dem Auftrag bereits vom Auftraggeber detailliert festgeschrieben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040027.L03Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
16.08.2023