RS Vwgh 2023/6/27 Ra 2020/04/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2023
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E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/04/0003 E 21. Jänner 2014 VwSlg 18765 A/2014 RS 6

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sind die Rechtfertigungsgründe für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eng auszulegen (Hinweis Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2009, Rs C-275/08, Kommission gegen Deutschland, Rz. 54 ff). Die Beweislast dafür, dass die eine Ausnahme rechtfertigenden, außergewöhnlichen Umstände tatsächlich vorliegen, trägt derjenige, der sich darauf berufen will. Dies ändert aber nichts daran, dass demjenigen, dem die Beweislast obliegt, im Vergabekontrollverfahren die Gelegenheit gegeben werden muss, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040027.L02

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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