Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §103 Abs2 litbRechtssatz
Zwangsstrafen nach § 111 BAO sind - gemäß § 3 Abs. 2 lit. c BAO - Nebenansprüche. Betreffend die Meldung von Daten nach dem WiEReG 2017 besteht aber keine Abgabenpflicht als Hauptanspruch. Die durch die Zwangsstrafe zu erzwingende Hauptleistung ist die (bloße) Meldung, an die keine Festsetzung von Abgaben anschließt. Die Zwangsstrafe ist nach § 16 Abs. 2 WiEReG 2017 eine Abgabe iSd § 213 Abs. 2 BAO und demnach gesondert von den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zu verbuchen. Eine Zustellungsbevollmächtigung muss sich daher, um nach § 103 Abs. 2 lit. b BAO wirksam zu sein, nicht auch auf diese Zwangsstrafen erstrecken.Zwangsstrafen nach Paragraph 111, BAO sind - gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, BAO - Nebenansprüche. Betreffend die Meldung von Daten nach dem WiEReG 2017 besteht aber keine Abgabenpflicht als Hauptanspruch. Die durch die Zwangsstrafe zu erzwingende Hauptleistung ist die (bloße) Meldung, an die keine Festsetzung von Abgaben anschließt. Die Zwangsstrafe ist nach Paragraph 16, Absatz 2, WiEReG 2017 eine Abgabe iSd Paragraph 213, Absatz 2, BAO und demnach gesondert von den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zu verbuchen. Eine Zustellungsbevollmächtigung muss sich daher, um nach Paragraph 103, Absatz 2, Litera b, BAO wirksam zu sein, nicht auch auf diese Zwangsstrafen erstrecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130011.J05Im RIS seit
27.07.2023Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023