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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213Rechtssatz
Es kann zwischen mehreren Verfahren ein derart enger Zusammenhang bestehen, dass das Verhalten des Einschreiters anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens zu verstehen ist (vgl. VwGH 10.5.1994, 93/14/0140; 31.8.2000, 98/16/0310; 16.12.2003, 2001/15/0026). So ist die Erhebung von Abgaben, deren Gebarung zusammengefasst verbucht wird, insofern als eine einheitliche Verwaltungssache zu verstehen, als sich zustellrechtliche Dispositionen nicht bloß isoliert auf ein einzelnes Verfahren zur Vorschreibung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum oder zur Vorschreibung einer bestimmten Abgabe erstrecken (vgl. VwGH 4.11.2009, 2008/17/0094).Es kann zwischen mehreren Verfahren ein derart enger Zusammenhang bestehen, dass das Verhalten des Einschreiters anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens zu verstehen ist vergleiche VwGH 10.5.1994, 93/14/0140; 31.8.2000, 98/16/0310; 16.12.2003, 2001/15/0026). So ist die Erhebung von Abgaben, deren Gebarung zusammengefasst verbucht wird, insofern als eine einheitliche Verwaltungssache zu verstehen, als sich zustellrechtliche Dispositionen nicht bloß isoliert auf ein einzelnes Verfahren zur Vorschreibung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum oder zur Vorschreibung einer bestimmten Abgabe erstrecken vergleiche VwGH 4.11.2009, 2008/17/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130011.J03Im RIS seit
27.07.2023Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023