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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §83 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/13/0135 E 19. Dezember 2001 RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (Hinweis Ritz, BAO2, Tz 14 zu § 8a ZustellG). (Hier: Eine Kenntnisnahme der Behörde von der im Steuerfestsetzungsverfahren oder im seinerzeitigen Finanzstrafverfahren ausgewiesenen Bevollmächtigung kann den notwendigen ausdrücklichen Hinweis bzw die Berufung des Beschuldigten oder seiner steuerlichen Vertretung auf die Vollmacht im vorliegenden Finanzstrafverfahren nicht ersetzen.)Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (Hinweis Ritz, BAO2, Tz 14 zu Paragraph 8 a, ZustellG). (Hier: Eine Kenntnisnahme der Behörde von der im Steuerfestsetzungsverfahren oder im seinerzeitigen Finanzstrafverfahren ausgewiesenen Bevollmächtigung kann den notwendigen ausdrücklichen Hinweis bzw die Berufung des Beschuldigten oder seiner steuerlichen Vertretung auf die Vollmacht im vorliegenden Finanzstrafverfahren nicht ersetzen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130011.J02Im RIS seit
27.07.2023Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023