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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
BAO §80 Abs1Rechtssatz
Die Rechtsprechung betreffend Fremdvergleich ist auch auf das Verhältnis zwischen Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern zu übertragen (vgl. VwGH 24.6.1999, 97/15/0212; 24.2.2000, 97/15/0213). Für eine Vereinbarung zwischen - einander sonst fremden - Vereinsfunktionären ist dies aber nicht anzunehmen.Die Rechtsprechung betreffend Fremdvergleich ist auch auf das Verhältnis zwischen Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern zu übertragen vergleiche VwGH 24.6.1999, 97/15/0212; 24.2.2000, 97/15/0213). Für eine Vereinbarung zwischen - einander sonst fremden - Vereinsfunktionären ist dies aber nicht anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130002.J06Im RIS seit
04.08.2023Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023