RS Vwgh 2023/6/28 Ro 2023/13/0002

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Veröffentlicht am 28.06.2023
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Eine die Haftung begründende Pflichtverletzung des Vertreters besteht dann, wenn er "bei oder nach" Fälligkeit der Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung hatte und nicht, wenn auch nur anteilig, für die Abgabentilgung Sorge getragen hat (vgl. VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0067, mwN). Dabei unterliegen auch Mittel, die der Vertreter selbst der Gesellschaft zur Verfügung stellt, der Verpflichtung zur Gleichbehandlung des Abgabengläubigers (vgl. VwGH 23.4.2021, Ra 2020/13/0108).Eine die Haftung begründende Pflichtverletzung des Vertreters besteht dann, wenn er "bei oder nach" Fälligkeit der Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung hatte und nicht, wenn auch nur anteilig, für die Abgabentilgung Sorge getragen hat vergleiche VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0067, mwN). Dabei unterliegen auch Mittel, die der Vertreter selbst der Gesellschaft zur Verfügung stellt, der Verpflichtung zur Gleichbehandlung des Abgabengläubigers vergleiche VwGH 23.4.2021, Ra 2020/13/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130002.J05

Im RIS seit

04.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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