Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1Rechtssatz
Eine die Haftung begründende Pflichtverletzung des Vertreters besteht dann, wenn er "bei oder nach" Fälligkeit der Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung hatte und nicht, wenn auch nur anteilig, für die Abgabentilgung Sorge getragen hat (vgl. VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0067, mwN). Dabei unterliegen auch Mittel, die der Vertreter selbst der Gesellschaft zur Verfügung stellt, der Verpflichtung zur Gleichbehandlung des Abgabengläubigers (vgl. VwGH 23.4.2021, Ra 2020/13/0108).Eine die Haftung begründende Pflichtverletzung des Vertreters besteht dann, wenn er "bei oder nach" Fälligkeit der Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung hatte und nicht, wenn auch nur anteilig, für die Abgabentilgung Sorge getragen hat vergleiche VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0067, mwN). Dabei unterliegen auch Mittel, die der Vertreter selbst der Gesellschaft zur Verfügung stellt, der Verpflichtung zur Gleichbehandlung des Abgabengläubigers vergleiche VwGH 23.4.2021, Ra 2020/13/0108).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130002.J05Im RIS seit
04.08.2023Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023