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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/15/0094 E 24. Oktober 2002 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Begriff der Steuerberatungskosten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 umfasst allgemein die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen. Er ist nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III B, Tz 1 zu § 18 Abs. 1 Z 6). Auch eine Beratung im Bereich der von den Abgabenbehörden zuzuerkennenden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art (vgl. § 2 lit. a Z 1 BAO) kann zu den Steuerberatungskosten gerechnet werden, sodass etwa Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz vom Sonderausgabenabzug nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht ausgeschlossen sind.Der Begriff der Steuerberatungskosten im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 umfasst allgemein die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen. Er ist nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988 römisch drei B, Tz 1 zu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6,). Auch eine Beratung im Bereich der von den Abgabenbehörden zuzuerkennenden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art vergleiche Paragraph 2, Litera a, Ziffer eins, BAO) kann zu den Steuerberatungskosten gerechnet werden, sodass etwa Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz vom Sonderausgabenabzug nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 nicht ausgeschlossen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130002.J02Im RIS seit
04.08.2023Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023