RS Vwgh 2023/6/28 Ra 2023/13/0043

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Veröffentlicht am 28.06.2023
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Index

L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe Müllabfuhrabgabe Burgenland
L82401 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AWG Bgld 1993 §11
AWG Bgld 1993 §62 Abs3
BAO §4 Abs1
VwRallg
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

§ 62 Abs. 3 Bgld AWG 1993 regelt nicht lediglich die Frage, ab welchem Zeitpunkt Müllbehandlungsbeiträge zu entrichten sind. Mit dem Begriff des "Entstehens" wird vielmehr erkennbar an § 4 Abs. 1 BAO (bzw. früher § 3 Abs. 1 Bgld LAO) angeknüpft, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz (die Abgabenvorschrift) die Abgabe(n)pflicht knüpft. Der zu verwirklichende Tatbestand besteht hier darin, dass ein Bescheid gemäß § 11 Bgld AWG rechtskräftig wird und die Müllsammelgefäße beigestellt werden.Paragraph 62, Absatz 3, Bgld AWG 1993 regelt nicht lediglich die Frage, ab welchem Zeitpunkt Müllbehandlungsbeiträge zu entrichten sind. Mit dem Begriff des "Entstehens" wird vielmehr erkennbar an Paragraph 4, Absatz eins, BAO (bzw. früher Paragraph 3, Absatz eins, Bgld LAO) angeknüpft, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz (die Abgabenvorschrift) die Abgabe(n)pflicht knüpft. Der zu verwirklichende Tatbestand besteht hier darin, dass ein Bescheid gemäß Paragraph 11, Bgld AWG rechtskräftig wird und die Müllsammelgefäße beigestellt werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130043.L02

Im RIS seit

28.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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