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L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe Müllabfuhrabgabe BurgenlandNorm
AWG Bgld 1993 §11Rechtssatz
§ 62 Abs. 3 Bgld AWG 1993 regelt nicht lediglich die Frage, ab welchem Zeitpunkt Müllbehandlungsbeiträge zu entrichten sind. Mit dem Begriff des "Entstehens" wird vielmehr erkennbar an § 4 Abs. 1 BAO (bzw. früher § 3 Abs. 1 Bgld LAO) angeknüpft, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz (die Abgabenvorschrift) die Abgabe(n)pflicht knüpft. Der zu verwirklichende Tatbestand besteht hier darin, dass ein Bescheid gemäß § 11 Bgld AWG rechtskräftig wird und die Müllsammelgefäße beigestellt werden.Paragraph 62, Absatz 3, Bgld AWG 1993 regelt nicht lediglich die Frage, ab welchem Zeitpunkt Müllbehandlungsbeiträge zu entrichten sind. Mit dem Begriff des "Entstehens" wird vielmehr erkennbar an Paragraph 4, Absatz eins, BAO (bzw. früher Paragraph 3, Absatz eins, Bgld LAO) angeknüpft, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz (die Abgabenvorschrift) die Abgabe(n)pflicht knüpft. Der zu verwirklichende Tatbestand besteht hier darin, dass ein Bescheid gemäß Paragraph 11, Bgld AWG rechtskräftig wird und die Müllsammelgefäße beigestellt werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130043.L02Im RIS seit
28.07.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023