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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §166Rechtssatz
Da das Pflegegeld nur dann gebührt, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung ein Betreuungs- und Hilfsbedarf besteht (§ 4 Abs. 1 BPGG 1993), indiziert der Bezug des Pflegegeldes das Vorliegen einer Behinderung.Da das Pflegegeld nur dann gebührt, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung ein Betreuungs- und Hilfsbedarf besteht (Paragraph 4, Absatz eins, BPGG 1993), indiziert der Bezug des Pflegegeldes das Vorliegen einer Behinderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130016.L01Im RIS seit
27.07.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023