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000Norm
BudgetbegleitG 2011Rechtssatz
Nach § 34 Abs. 6 Teilstrich 6 EStG 1988 müssen die "Voraussetzungen des § 35 Abs. 1" vorliegen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes könnten demnach die die Summe pflegebedingter Geldleistungen übersteigenden Mehraufwendungen nur dann abgezogen werden, wenn keine pflegebedingten Geldleistungen erhalten werden. Eine derartige Regelung ist dem Gesetzgeber aber nicht zusinnbar. Wie sich aus der Entwicklung dieser Bestimmung ergibt (vgl. insbesondere den Wortlaut von § 34 Abs. 6 Teilstrich 6 und § 35 Abs. 1 EStG 1988 idF vor dem BudgetbegleitG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) sind damit lediglich die übrigen in § 35 Abs. 1 EStG 1988 genannten Voraussetzungen gemeint. Diese Voraussetzungen waren bis zum BudgetbegleitG 2011 in beiden Bestimmungen im Wesentlichen wortgleich angeführt. Mit dem BudgetbegleitG 2011 erfolgte insoweit eine Änderung, die darauf beruhte, dass nunmehr Steuerpflichtigen ohne Kind der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr zustehen werde, sie aber dennoch - bei geringen Einkünften des Ehepartners - außergewöhnliche Belastungen insoweit geltend machen können sollten (vgl. 981 BlgNR 24. GP 125). Eine darüber hinausgehende Änderung der Rechtslage war damit nicht beabsichtigt. Da sich Teilstrich 6 auf "Mehraufwendungen" bezieht, ist hingegen - auch im Sinne der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StruktAnpG 1996 - davon auszugehen, dass gerade der Bezug einer pflegebedingten Geldleistung Voraussetzung für die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten ohne Selbstbehalt nach dieser Bestimmung ist.Nach Paragraph 34, Absatz 6, Teilstrich 6 EStG 1988 müssen die "Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, vorliegen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes könnten demnach die die Summe pflegebedingter Geldleistungen übersteigenden Mehraufwendungen nur dann abgezogen werden, wenn keine pflegebedingten Geldleistungen erhalten werden. Eine derartige Regelung ist dem Gesetzgeber aber nicht zusinnbar. Wie sich aus der Entwicklung dieser Bestimmung ergibt vergleiche insbesondere den Wortlaut von Paragraph 34, Absatz 6, Teilstrich 6 und Paragraph 35, Absatz eins, EStG 1988 in der Fassung vor dem BudgetbegleitG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind damit lediglich die übrigen in Paragraph 35, Absatz eins, EStG 1988 genannten Voraussetzungen gemeint. Diese Voraussetzungen waren bis zum BudgetbegleitG 2011 in beiden Bestimmungen im Wesentlichen wortgleich angeführt. Mit dem BudgetbegleitG 2011 erfolgte insoweit eine Änderung, die darauf beruhte, dass nunmehr Steuerpflichtigen ohne Kind der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr zustehen werde, sie aber dennoch - bei geringen Einkünften des Ehepartners - außergewöhnliche Belastungen insoweit geltend machen können sollten vergleiche 981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 125). Eine darüber hinausgehende Änderung der Rechtslage war damit nicht beabsichtigt. Da sich Teilstrich 6 auf "Mehraufwendungen" bezieht, ist hingegen - auch im Sinne der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StruktAnpG 1996 - davon auszugehen, dass gerade der Bezug einer pflegebedingten Geldleistung Voraussetzung für die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten ohne Selbstbehalt nach dieser Bestimmung ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130016.L02Im RIS seit
27.07.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023