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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ApG 1907 §10 Abs2 Z3Rechtssatz
Die Anwendung des § 10 Abs. 6a ApG 1907 kommt nicht in Betracht, wenn - unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken - eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung auch bei Nichterrichtung der beabsichtigten Apotheke gewährleistet ist (vgl. VwGH 5.11.2020, Ra 2020/10/0133; VwGH 27.9.2018, Ra 2017/10/0069). Ein bloßer "Zeitersparnis- und Bequemlichkeitsvorteil" durch Errichtung der beantragten Apotheke reicht nicht aus, um diese Voraussetzung für eine Anwendung des § 10 Abs. 6a ApG 1907 darzutun (vgl. VwGH 5.11.2020, Ra 2020/10/0133; VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0049).Die Anwendung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG 1907 kommt nicht in Betracht, wenn - unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken - eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung auch bei Nichterrichtung der beabsichtigten Apotheke gewährleistet ist vergleiche VwGH 5.11.2020, Ra 2020/10/0133; VwGH 27.9.2018, Ra 2017/10/0069). Ein bloßer "Zeitersparnis- und Bequemlichkeitsvorteil" durch Errichtung der beantragten Apotheke reicht nicht aus, um diese Voraussetzung für eine Anwendung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG 1907 darzutun vergleiche VwGH 5.11.2020, Ra 2020/10/0133; VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100030.L01Im RIS seit
28.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023