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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §55aRechtssatz
Bei Zahlungen im Zusammenhang mit Vereinbarungen über Scheidungsfolgen iSd § 55a EheG ist unabhängig davon, ob diese in Rentenform oder in anderer Weise geleistet werden, zu klären, ob diese Zahlungen ausschließlich oder überwiegend mit der (früheren) familiären Beziehung bzw. deren vermögensrechtlicher Abwicklung im Zusammenhang stehen oder der Austausch von Leistung und (adäquater) Gegenleistung im Vordergrund steht. Die Frage der überwiegenden Zuordnung der vereinbarten Zahlung zur familiären Sphäre oder zu einem Leistungsaustausch ist anhand der Regelungen des EheG über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu lösen (vgl. VwGH 23.4.1998, 95/15/0191).Bei Zahlungen im Zusammenhang mit Vereinbarungen über Scheidungsfolgen iSd Paragraph 55 a, EheG ist unabhängig davon, ob diese in Rentenform oder in anderer Weise geleistet werden, zu klären, ob diese Zahlungen ausschließlich oder überwiegend mit der (früheren) familiären Beziehung bzw. deren vermögensrechtlicher Abwicklung im Zusammenhang stehen oder der Austausch von Leistung und (adäquater) Gegenleistung im Vordergrund steht. Die Frage der überwiegenden Zuordnung der vereinbarten Zahlung zur familiären Sphäre oder zu einem Leistungsaustausch ist anhand der Regelungen des EheG über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu lösen vergleiche VwGH 23.4.1998, 95/15/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130103.L02Im RIS seit
27.07.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023