RS Vwgh 2023/6/28 Ra 2021/13/0037

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Veröffentlicht am 28.06.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses des VwG durch den VwGH auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Erkenntnis des VwG in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 6.4.2022, Ra 2021/13/0139, mwN).Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses des VwG durch den VwGH auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Erkenntnis des VwG in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 6.4.2022, Ra 2021/13/0139, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130037.L01

Im RIS seit

27.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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