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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §148 Z3 litbRechtssatz
Gemäß dem in § 148 Z 3 lit. b ASVG genannten § 27b Abs. 3 KAKuG 2001 ist durch die Landesgesetzgebung zu bestimmen, in welcher Form ambulante Leistungen an Sozialversicherte durch den Landesgesundheitsfonds abgegolten werden. Dabei ist jedoch das Bepunktungsmodell für den spitalsambulanten Bereich (LKF-ambulant) anzuwenden (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 zweiter Satz 15a-Vereinbarung). Der Spielraum der Landes(ausführungs)gesetzgebung beschränkt sich demnach, von der jedenfalls anzuordnenden Anwendung des Bepunktungsmodells für den spitalsambulanten Bereich (LKF-ambulant) abgesehen, auf die Ausgestaltung des Abgeltungssystems. Davon, dass alle ambulanten Leistungen von Fondskrankenanstalten durch die Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, darf die Landesgesetzgebung nicht abweichen.Gemäß dem in Paragraph 148, Ziffer 3, Litera b, ASVG genannten Paragraph 27 b, Absatz 3, KAKuG 2001 ist durch die Landesgesetzgebung zu bestimmen, in welcher Form ambulante Leistungen an Sozialversicherte durch den Landesgesundheitsfonds abgegolten werden. Dabei ist jedoch das Bepunktungsmodell für den spitalsambulanten Bereich (LKF-ambulant) anzuwenden vergleiche auch Artikel 13, Absatz 2, zweiter Satz 15a-Vereinbarung). Der Spielraum der Landes(ausführungs)gesetzgebung beschränkt sich demnach, von der jedenfalls anzuordnenden Anwendung des Bepunktungsmodells für den spitalsambulanten Bereich (LKF-ambulant) abgesehen, auf die Ausgestaltung des Abgeltungssystems. Davon, dass alle ambulanten Leistungen von Fondskrankenanstalten durch die Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, darf die Landesgesetzgebung nicht abweichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110007.J02Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023