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L94403 Krankenanstalt Spital NiederösterreichNorm
ASVG §148Rechtssatz
Die Grundsatzbestimmung des § 148 ASVG sieht in Z 2 und 3 (in Durchführung von Art. 43 Abs. 1 der 15a-Vereinbarung) vor, dass alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, auch im ambulanten Bereich (einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen), welche diese gegenüber sozialversicherten Personen erbringen, mit im Folgenden genannten Zahlungen abgegolten sind, welche von den Landesgesundheitsfonds zu entrichten sind. In Bezug auf ambulante Leistungen sind dies gemäß Z 3 lit. b leg. cit. die Zahlungen der Landesgesundheitsfonds nach § 27b Abs. 3 KAKuG 2001. Die Abgeltung erfolgt also über pauschale Zahlungen, nicht im Wege der Verrechnung von Einzelleistungen. Sie findet nicht direkt zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Krankenanstaltenträgern, sondern über die Landesgesundheitsfonds statt. Weder der Rechtsträger der Krankenanstalt noch der Landesgesundheitsfonds hat gegenüber dem Versicherten einen Anspruch aus der Erbringung dieser Leistungen (§ 148 Z 9 ASVG). In Ausführung dieser grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sieht § 53 Abs. 2 lit. b NÖ KAG vor, dass alle Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalten im (hier einschlägigen) ambulanten Bereich mit den Zahlungen des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds gemäß §§ 49 und 49b abgegolten sind. Weder der Rechtsträger der Krankenanstalt noch der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds hat gegenüber dem Versicherten einen Anspruch aus der Erbringung dieser Leistungen (§ 56 Abs. 1 NÖ KAG). Es erfolgt demnach nicht eine Verrechnung nach Einzelleistung gegenüber dem Patienten, sondern eine pauschale Abgeltung aller Ambulanzleistungen durch den Landesgesundheitsfonds.Die Grundsatzbestimmung des Paragraph 148, ASVG sieht in Ziffer 2 und 3 (in Durchführung von Artikel 43, Absatz eins, der 15a-Vereinbarung) vor, dass alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, auch im ambulanten Bereich (einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen), welche diese gegenüber sozialversicherten Personen erbringen, mit im Folgenden genannten Zahlungen abgegolten sind, welche von den Landesgesundheitsfonds zu entrichten sind. In Bezug auf ambulante Leistungen sind dies gemäß Ziffer 3, Litera b, leg. cit. die Zahlungen der Landesgesundheitsfonds nach Paragraph 27 b, Absatz 3, KAKuG 2001. Die Abgeltung erfolgt also über pauschale Zahlungen, nicht im Wege der Verrechnung von Einzelleistungen. Sie findet nicht direkt zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Krankenanstaltenträgern, sondern über die Landesgesundheitsfonds statt. Weder der Rechtsträger der Krankenanstalt noch der Landesgesundheitsfonds hat gegenüber dem Versicherten einen Anspruch aus der Erbringung dieser Leistungen (Paragraph 148, Ziffer 9, ASVG). In Ausführung dieser grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sieht Paragraph 53, Absatz 2, Litera b, NÖ KAG vor, dass alle Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalten im (hier einschlägigen) ambulanten Bereich mit den Zahlungen des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds gemäß Paragraphen 49 und 49 b abgegolten sind. Weder der Rechtsträger der Krankenanstalt noch der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds hat gegenüber dem Versicherten einen Anspruch aus der Erbringung dieser Leistungen (Paragraph 56, Absatz eins, NÖ KAG). Es erfolgt demnach nicht eine Verrechnung nach Einzelleistung gegenüber dem Patienten, sondern eine pauschale Abgeltung aller Ambulanzleistungen durch den Landesgesundheitsfonds.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110007.J01Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023