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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. Urteil Funke, Rn. 78, mit Verweis auf EuGH 14.6.2017, Online Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie EuGH 15.7.2021, FBF, C-911/19, EU:C:2021:599, Rn. 62 und 63). Der EuGH hat im Urteil Funke klargestellt und bejaht, dass dem Revisionswerber als Importeur mangels einer Regelung des österreichischen Rechts unmittelbar aus den Vorschriften des Unionsrechts das Recht auf Vervollständigung der RAPEX-Meldungen zukommt (vgl. VwGH 29.9.2021, Ro 2021/01/0014-7, Rn. 51). In diesem Fall hat die zuständige Behörde - gemäß § 10 Abs. 1 ProduktsicherheitsG 2004 der BMSGPK - über die Versagung des beantragten Realaktes (Vervollständigung der RAPEX-Meldungen) mit Bescheid abzusprechen (vgl. bereits VwGH 29.9.2021, Ro 2021/01/0014-7, Rn. 51; vgl. zur Notwendigkeit eines das Anbringen erledigenden Bescheides, wenn einem Antrag - dort auf Rückzahlung nach § 239 BAO - nicht durch den Realakt der Rückzahlung entsprochen wird, VwGH 25.6.2020, Ro 2019/15/0001, Rn. 15; vgl. zum Begriff des Realaktes als eines faktischen Verhaltens der Behörde VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn. 50, mwN). Dieser Bescheid des BMSGPK unterliegt sodann dem Rechtsschutz durch das zuständige VwG (vgl. bereits Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und in der Folge durch den VfGH und den VwGH. Damit ist ein der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Funke entsprechender effektiver gerichtlicher Rechtschutz gewährleistet (vgl. zu diesem das Urteil Funke, Rn. 75).Gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen vergleiche Urteil Funke, Rn. 78, mit Verweis auf EuGH 14.6.2017, Online Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie EuGH 15.7.2021, FBF, C-911/19, EU:C:2021:599, Rn. 62 und 63). Der EuGH hat im Urteil Funke klargestellt und bejaht, dass dem Revisionswerber als Importeur mangels einer Regelung des österreichischen Rechts unmittelbar aus den Vorschriften des Unionsrechts das Recht auf Vervollständigung der RAPEX-Meldungen zukommt vergleiche VwGH 29.9.2021, Ro 2021/01/0014-7, Rn. 51). In diesem Fall hat die zuständige Behörde - gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ProduktsicherheitsG 2004 der BMSGPK - über die Versagung des beantragten Realaktes (Vervollständigung der RAPEX-Meldungen) mit Bescheid abzusprechen vergleiche bereits VwGH 29.9.2021, Ro 2021/01/0014-7, Rn. 51; vergleiche zur Notwendigkeit eines das Anbringen erledigenden Bescheides, wenn einem Antrag - dort auf Rückzahlung nach Paragraph 239, BAO - nicht durch den Realakt der Rückzahlung entsprochen wird, VwGH 25.6.2020, Ro 2019/15/0001, Rn. 15; vergleiche zum Begriff des Realaktes als eines faktischen Verhaltens der Behörde VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn. 50, mwN). Dieser Bescheid des BMSGPK unterliegt sodann dem Rechtsschutz durch das zuständige VwG vergleiche bereits Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) und in der Folge durch den VfGH und den VwGH. Damit ist ein der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Funke entsprechender effektiver gerichtlicher Rechtschutz gewährleistet vergleiche zu diesem das Urteil Funke, Rn. 75).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0685 Online Games VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021010014.J04Im RIS seit
28.07.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023