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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §17Rechtssatz
Das vom EuGH im Urteil Funke erkannte Recht eines "Einführers" (vgl. Art. 3 Z 10 und 12 der Richtlinie 2013/29/EU) bzw. Importeurs (vgl. § 4 Z 12 und 27 PyrotechnikG 2010) von in einer RAPEX-Meldung genannten Produkten auf Vervollständigung bzw. Berichtigung dieser RAPEX-Meldung ergibt sich mangels einer Regelung des österreichischen Rechts unmittelbar aus den vom EuGH angeführten Vorschriften des Unionsrechts (vgl. zu dieser Konstellation als Voraussetzung für ein Rechtschutzverfahren bereits VwGH 29.9.2021, Ro 2021/01/0014-7 [EU 2021/0004-1], Rn. 51). Dieses Recht eines Importeurs von in einer RAPEX-Meldung genannten Produkten bildet die Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Vervollständigung bzw. Berichtigung dieser RAPEX-Meldung. Die entsprechenden Verpflichtungen des Mitgliedstaates hat der EuGH im Urteil Funke klargestellt (vgl. darin insbesondere Rn. 70). Dieses Recht vermittelt dem Importeur im Fall einer Antragstellung eine Parteistellung nach § 8 AVG samt dem Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG (vgl. zur Parteistellung und dem Recht auf Akteneinsicht für viele etwa VwGH 19.4.2023, Ra 2023/07/0007, mwN).Das vom EuGH im Urteil Funke erkannte Recht eines "Einführers" vergleiche Artikel 3, Ziffer 10 und 12 der Richtlinie 2013/29/EU) bzw. Importeurs vergleiche Paragraph 4, Ziffer 12 und 27 PyrotechnikG 2010) von in einer RAPEX-Meldung genannten Produkten auf Vervollständigung bzw. Berichtigung dieser RAPEX-Meldung ergibt sich mangels einer Regelung des österreichischen Rechts unmittelbar aus den vom EuGH angeführten Vorschriften des Unionsrechts vergleiche zu dieser Konstellation als Voraussetzung für ein Rechtschutzverfahren bereits VwGH 29.9.2021, Ro 2021/01/0014-7 [EU 2021/0004-1], Rn. 51). Dieses Recht eines Importeurs von in einer RAPEX-Meldung genannten Produkten bildet die Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Vervollständigung bzw. Berichtigung dieser RAPEX-Meldung. Die entsprechenden Verpflichtungen des Mitgliedstaates hat der EuGH im Urteil Funke klargestellt vergleiche darin insbesondere Rn. 70). Dieses Recht vermittelt dem Importeur im Fall einer Antragstellung eine Parteistellung nach Paragraph 8, AVG samt dem Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG vergleiche zur Parteistellung und dem Recht auf Akteneinsicht für viele etwa VwGH 19.4.2023, Ra 2023/07/0007, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62021CJ0626 Funke VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021010014.J01Im RIS seit
28.07.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023