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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FSG 1997 §4 Abs3Rechtssatz
Die in § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG 1997 normierte Wortfolge "nach der Ausstellung eines Organmandats" umfasst ausschließlich jene Fälle, in denen anlässlich und aufgrund einer ausgestellten Organstrafverfügung der mit dieser Organstrafverfügung verhängte Strafbetrag vom Beanstandeten auch bezahlt wird (gleich, ob an Ort und Stelle oder darauffolgend binnen der zweiwöchigen Frist gemäß § 50 Abs. 6 VStG), wodurch das (abgekürzte) Strafverfahren beendet wird.Die in Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz FSG 1997 normierte Wortfolge "nach der Ausstellung eines Organmandats" umfasst ausschließlich jene Fälle, in denen anlässlich und aufgrund einer ausgestellten Organstrafverfügung der mit dieser Organstrafverfügung verhängte Strafbetrag vom Beanstandeten auch bezahlt wird (gleich, ob an Ort und Stelle oder darauffolgend binnen der zweiwöchigen Frist gemäß Paragraph 50, Absatz 6, VStG), wodurch das (abgekürzte) Strafverfahren beendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110032.L05Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023