Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §4 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 3 erster Satz FSG 1997 hat die Behörde, bevor sie eine Nachschulung anordnet, die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes gemäß § 4 Abs. 6 leg. cit. abzuwarten. Eine fristgerechte Bezahlung einer Organstrafverfügung führt jedoch zum Ende des (abgekürzten) Strafverfahrens. In solchen Fällen kann es mangels Bescheidqualität der Organstrafverfügung nicht (mehr) zu einer rechtskräftigen Bestrafung des Betroffenen kommen (vgl. etwa VwGH 22.3.1982, 82/17/0019, 13.6.1990, 90/03/0145, und 6.10.1993, 92/17/0284; siehe überdies § 50 Abs. 4 VStG sowie Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 50 Rn. 13, wonach eine Organstrafverfügung nicht einmal den Namen des Beanstandeten zu enthalten hat). Es liegt nahe und steht im Einklang mit den Materialien (vgl. RV 1358 Blg. NR XXV. GP, 2), dass der Gesetzgeber auch für diese Fälle, in denen eine rechtskräftige Bestrafung des Betroffenen anlässlich und aufgrund der fristgerechten Bezahlung der Organstrafverfügung (dauerhaft) ausbleibt, eine rechtliche Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 FSG 1997 zu schaffen beabsichtigte. Jene Fälle, in denen keine (fristgerechte) Bezahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Strafe erfolgt und die zuständige Behörde - anlässlich einer Anzeige gemäß § 50 Abs. 6 vierter Satz VStG - sohin das (ordentliche) Strafverfahren einzuleiten hat, sind von § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG 1997 hingegen nicht erfasst; in diesen Fällen ist es schließlich möglich sowie rechtlich geboten, die Rechtskraft einer allfälligen Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes gemäß § 4 Abs. 6 leg. cit. abzuwarten; solche Fälle sind demzufolge (bereits) von der Regelung des § 4 Abs. 3 erster Satz FSG 1997 erfasst.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz FSG 1997 hat die Behörde, bevor sie eine Nachschulung anordnet, die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes gemäß Paragraph 4, Absatz 6, leg. cit. abzuwarten. Eine fristgerechte Bezahlung einer Organstrafverfügung führt jedoch zum Ende des (abgekürzten) Strafverfahrens. In solchen Fällen kann es mangels Bescheidqualität der Organstrafverfügung nicht (mehr) zu einer rechtskräftigen Bestrafung des Betroffenen kommen vergleiche etwa VwGH 22.3.1982, 82/17/0019, 13.6.1990, 90/03/0145, und 6.10.1993, 92/17/0284; siehe überdies Paragraph 50, Absatz 4, VStG sowie Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Paragraph 50, Rn. 13, wonach eine Organstrafverfügung nicht einmal den Namen des Beanstandeten zu enthalten hat). Es liegt nahe und steht im Einklang mit den Materialien vergleiche Regierungsvorlage 1358 Blg. NR römisch 25 . GP, 2), dass der Gesetzgeber auch für diese Fälle, in denen eine rechtskräftige Bestrafung des Betroffenen anlässlich und aufgrund der fristgerechten Bezahlung der Organstrafverfügung (dauerhaft) ausbleibt, eine rechtliche Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG 1997 zu schaffen beabsichtigte. Jene Fälle, in denen keine (fristgerechte) Bezahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Strafe erfolgt und die zuständige Behörde - anlässlich einer Anzeige gemäß Paragraph 50, Absatz 6, vierter Satz VStG - sohin das (ordentliche) Strafverfahren einzuleiten hat, sind von Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz FSG 1997 hingegen nicht erfasst; in diesen Fällen ist es schließlich möglich sowie rechtlich geboten, die Rechtskraft einer allfälligen Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes gemäß Paragraph 4, Absatz 6, leg. cit. abzuwarten; solche Fälle sind demzufolge (bereits) von der Regelung des Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz FSG 1997 erfasst.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110032.L04Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023