RS Vwgh 2023/6/29 Ra 2023/11/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Organstrafverfügungen 2000
VStG §50
VStG §50 Abs6
  1. VStG § 50 heute
  2. VStG § 50 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 50 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 50 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. VStG § 50 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  6. VStG § 50 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  7. VStG § 50 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 50 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992
  9. VStG § 50 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. VStG § 50 heute
  2. VStG § 50 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 50 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 50 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. VStG § 50 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  6. VStG § 50 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  7. VStG § 50 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 50 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992
  9. VStG § 50 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Aus § 50 VStG iVm. der Organstrafverfügungenverordnung ist zu schließen, dass eine Organstrafverfügung vom - dafür ermächtigten - Organ der öffentlichen Aufsicht gleichermaßen dann ausgestellt wird, wenn der Beanstandete die mit der Organstrafverfügung verhängte Strafe sogleich (an Ort und Stelle) bezahlt oder sich dieser zunächst einen Beleg zur postalischen Einzahlung des Strafbetrags (Abs. 2 leg. cit.) aushändigen lässt (auf die Möglichkeit der Hinterlassung eines solchen Belegs am Tatort gemäß Abs. 2 leg. cit. ist mangels Relevanz für gegenständliches Verfahren nicht einzugehen); im zweiten Fall wird der Beleg der Organstrafverfügung beigelegt. Der erste dieser beiden Fälle führt durch die sofortige Zahlung des Strafbetrags zum Ende des (abgekürzten) Strafverfahrens. Im zweiten Fall - Entgegennahme der Organstrafverfügung samt Beleg - hat der Beanstandete sodann zwei Möglichkeiten: Entweder bezahlt er die mit der entgegengenommenen Organstrafverfügung verhängte Strafe im weiteren Verlauf fristgerecht (siehe dazu auch § 50 Abs. 6 fünfter Satz VStG) oder er unterlässt eine (fristgerechte) Bezahlung. Sofern keine fristgerechte Bezahlung der Strafe erfolgt, wird die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 6 zweiter und dritter Satz VStG gegenstandslos; es ist Anzeige an die zuständige Behörde gemäß § 50 Abs. 6 vierter Satz leg. cit. zu erstatten. Sofern jedoch eine fristgerechte Bezahlung der Strafe (etwa durch Überweisung) erfolgt, führt (auch) dies zum Ende des (abgekürzten) Strafverfahrens; die rechtmäßige und rechtzeitige Bezahlung der Strafe führt dazu, dass eine weitere Verfolgung des Beanstandeten zu unterbleiben hat.Aus Paragraph 50, VStG in Verbindung mit der Organstrafverfügungenverordnung ist zu schließen, dass eine Organstrafverfügung vom - dafür ermächtigten - Organ der öffentlichen Aufsicht gleichermaßen dann ausgestellt wird, wenn der Beanstandete die mit der Organstrafverfügung verhängte Strafe sogleich (an Ort und Stelle) bezahlt oder sich dieser zunächst einen Beleg zur postalischen Einzahlung des Strafbetrags (Absatz 2, leg. cit.) aushändigen lässt (auf die Möglichkeit der Hinterlassung eines solchen Belegs am Tatort gemäß Absatz 2, leg. cit. ist mangels Relevanz für gegenständliches Verfahren nicht einzugehen); im zweiten Fall wird der Beleg der Organstrafverfügung beigelegt. Der erste dieser beiden Fälle führt durch die sofortige Zahlung des Strafbetrags zum Ende des (abgekürzten) Strafverfahrens. Im zweiten Fall - Entgegennahme der Organstrafverfügung samt Beleg - hat der Beanstandete sodann zwei Möglichkeiten: Entweder bezahlt er die mit der entgegengenommenen Organstrafverfügung verhängte Strafe im weiteren Verlauf fristgerecht (siehe dazu auch Paragraph 50, Absatz 6, fünfter Satz VStG) oder er unterlässt eine (fristgerechte) Bezahlung. Sofern keine fristgerechte Bezahlung der Strafe erfolgt, wird die Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, Absatz 6, zweiter und dritter Satz VStG gegenstandslos; es ist Anzeige an die zuständige Behörde gemäß Paragraph 50, Absatz 6, vierter Satz leg. cit. zu erstatten. Sofern jedoch eine fristgerechte Bezahlung der Strafe (etwa durch Überweisung) erfolgt, führt (auch) dies zum Ende des (abgekürzten) Strafverfahrens; die rechtmäßige und rechtzeitige Bezahlung der Strafe führt dazu, dass eine weitere Verfolgung des Beanstandeten zu unterbleiben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110032.L02

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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