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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
Organstrafverfügungen 2000Rechtssatz
Aus § 50 VStG iVm. der Organstrafverfügungenverordnung ist zu schließen, dass eine Organstrafverfügung vom - dafür ermächtigten - Organ der öffentlichen Aufsicht gleichermaßen dann ausgestellt wird, wenn der Beanstandete die mit der Organstrafverfügung verhängte Strafe sogleich (an Ort und Stelle) bezahlt oder sich dieser zunächst einen Beleg zur postalischen Einzahlung des Strafbetrags (Abs. 2 leg. cit.) aushändigen lässt (auf die Möglichkeit der Hinterlassung eines solchen Belegs am Tatort gemäß Abs. 2 leg. cit. ist mangels Relevanz für gegenständliches Verfahren nicht einzugehen); im zweiten Fall wird der Beleg der Organstrafverfügung beigelegt. Der erste dieser beiden Fälle führt durch die sofortige Zahlung des Strafbetrags zum Ende des (abgekürzten) Strafverfahrens. Im zweiten Fall - Entgegennahme der Organstrafverfügung samt Beleg - hat der Beanstandete sodann zwei Möglichkeiten: Entweder bezahlt er die mit der entgegengenommenen Organstrafverfügung verhängte Strafe im weiteren Verlauf fristgerecht (siehe dazu auch § 50 Abs. 6 fünfter Satz VStG) oder er unterlässt eine (fristgerechte) Bezahlung. Sofern keine fristgerechte Bezahlung der Strafe erfolgt, wird die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 6 zweiter und dritter Satz VStG gegenstandslos; es ist Anzeige an die zuständige Behörde gemäß § 50 Abs. 6 vierter Satz leg. cit. zu erstatten. Sofern jedoch eine fristgerechte Bezahlung der Strafe (etwa durch Überweisung) erfolgt, führt (auch) dies zum Ende des (abgekürzten) Strafverfahrens; die rechtmäßige und rechtzeitige Bezahlung der Strafe führt dazu, dass eine weitere Verfolgung des Beanstandeten zu unterbleiben hat.Aus Paragraph 50, VStG in Verbindung mit der Organstrafverfügungenverordnung ist zu schließen, dass eine Organstrafverfügung vom - dafür ermächtigten - Organ der öffentlichen Aufsicht gleichermaßen dann ausgestellt wird, wenn der Beanstandete die mit der Organstrafverfügung verhängte Strafe sogleich (an Ort und Stelle) bezahlt oder sich dieser zunächst einen Beleg zur postalischen Einzahlung des Strafbetrags (Absatz 2, leg. cit.) aushändigen lässt (auf die Möglichkeit der Hinterlassung eines solchen Belegs am Tatort gemäß Absatz 2, leg. cit. ist mangels Relevanz für gegenständliches Verfahren nicht einzugehen); im zweiten Fall wird der Beleg der Organstrafverfügung beigelegt. Der erste dieser beiden Fälle führt durch die sofortige Zahlung des Strafbetrags zum Ende des (abgekürzten) Strafverfahrens. Im zweiten Fall - Entgegennahme der Organstrafverfügung samt Beleg - hat der Beanstandete sodann zwei Möglichkeiten: Entweder bezahlt er die mit der entgegengenommenen Organstrafverfügung verhängte Strafe im weiteren Verlauf fristgerecht (siehe dazu auch Paragraph 50, Absatz 6, fünfter Satz VStG) oder er unterlässt eine (fristgerechte) Bezahlung. Sofern keine fristgerechte Bezahlung der Strafe erfolgt, wird die Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, Absatz 6, zweiter und dritter Satz VStG gegenstandslos; es ist Anzeige an die zuständige Behörde gemäß Paragraph 50, Absatz 6, vierter Satz leg. cit. zu erstatten. Sofern jedoch eine fristgerechte Bezahlung der Strafe (etwa durch Überweisung) erfolgt, führt (auch) dies zum Ende des (abgekürzten) Strafverfahrens; die rechtmäßige und rechtzeitige Bezahlung der Strafe führt dazu, dass eine weitere Verfolgung des Beanstandeten zu unterbleiben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110032.L02Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023