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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Vorlage von amtlichen Dokumenten, die - mangels Lichtbildes oder anderer Identitätsmerkmale - als solche für den gemäß § 5 Abs. 3 StbG 1985 vorgesehenen Nachweis der Identität des Fremden nicht genügen (vgl. VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 64), können in Verbindung mit (den Angaben von) Identitätszeugen sehr wohl als mögliche Beweismittel herangezogen werden (vgl. VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 75).Die Vorlage von amtlichen Dokumenten, die - mangels Lichtbildes oder anderer Identitätsmerkmale - als solche für den gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG 1985 vorgesehenen Nachweis der Identität des Fremden nicht genügen vergleiche VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 64), können in Verbindung mit (den Angaben von) Identitätszeugen sehr wohl als mögliche Beweismittel herangezogen werden vergleiche VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 75).
Schlagworte
BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010371.L03Im RIS seit
04.08.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023