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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Das VwG traf im Verfahren betreffend Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Karte für Geduldete keine Feststellungen darüber, ob ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig war. Die Klärung dieser Frage ist deshalb erforderlich, weil eine Aufforderung des BFA zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses nur dann ergehen darf, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates iSd § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 anhängig ist (siehe VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543). Während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens trifft den Fremden keine Pflicht nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005, aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203; VwGH 27.4.2023, Ra 2021/21/0140).Das VwG traf im Verfahren betreffend Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Karte für Geduldete keine Feststellungen darüber, ob ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig war. Die Klärung dieser Frage ist deshalb erforderlich, weil eine Aufforderung des BFA zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses nur dann ergehen darf, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates iSd Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 anhängig ist (siehe VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543). Während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens trifft den Fremden keine Pflicht nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005, aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203; VwGH 27.4.2023, Ra 2021/21/0140).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210337.L01Im RIS seit
03.08.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023