RS Vwgh 2023/6/29 Ra 2021/21/0284

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Veröffentlicht am 29.06.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs4
NAG 2005 §25 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/21/0326 E 10. März 2022 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FrPolG 2005 zu prüfen ist, ist das VwG vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG 2005 zu den Aussprüchen nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG 2014, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht berechtigt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0017). Es ist dann auch nicht berechtigt, einen Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen. Das VwG hätte sich daher darauf beschränken müssen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG 2005 von der Niederlassungsbehörde ein "Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang" zu erteilen, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005) auszustellen (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227).In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FrPolG 2005 zu prüfen ist, ist das VwG vor dem Hintergrund des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG 2005 zu den Aussprüchen nach Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG 2014, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht berechtigt vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0017). Es ist dann auch nicht berechtigt, einen Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen. Das VwG hätte sich daher darauf beschränken müssen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG 2005 von der Niederlassungsbehörde ein "Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang" zu erteilen, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005) auszustellen vergleiche VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210284.L01

Im RIS seit

03.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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