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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/21/0326 E 10. März 2022 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FrPolG 2005 zu prüfen ist, ist das VwG vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG 2005 zu den Aussprüchen nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG 2014, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht berechtigt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0017). Es ist dann auch nicht berechtigt, einen Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen. Das VwG hätte sich daher darauf beschränken müssen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG 2005 von der Niederlassungsbehörde ein "Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang" zu erteilen, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005) auszustellen (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227).In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FrPolG 2005 zu prüfen ist, ist das VwG vor dem Hintergrund des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG 2005 zu den Aussprüchen nach Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG 2014, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht berechtigt vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0017). Es ist dann auch nicht berechtigt, einen Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen. Das VwG hätte sich daher darauf beschränken müssen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG 2005 von der Niederlassungsbehörde ein "Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang" zu erteilen, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005) auszustellen vergleiche VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210284.L01Im RIS seit
03.08.2023Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025