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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Der mit "Zur-Verfügung-Stellen der Ausschreibungsunterlagen" überschriebene § 89 BVergG 2018 ordnet in Abs. 1 an, dass bei Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen sind, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung übermittelt bzw. bereitgestellt wurde. Mit dieser Vorgabe wird dem (unionsrechtlich vorgegebenen) Grundsatz entsprochen, dass die Ausschreibungsunterlagen auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen sind, wobei mit dem Begriff "zur Verfügung stellen" gemeint ist, dass Dokumente, Informationen etc. in der beschriebenen Form (also auch kostenlos) zugänglich gemacht werden müssen (vgl. RV 69 BlgNR 26. GP 114). Wie schon aus dem Wortlaut des § 89 BVergG 2018 hervorgeht (vgl. bereits dessen Überschrift), zielt diese Bestimmung darauf ab, dass die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen sind. Als ein Element des Zur-Verfügung-Stellens wird dabei normiert, dass dies unentgeltlich zu erfolgen hat und dabei weder Kosten noch Gebühren für die am Vergabeverfahren interessierten Unternehmen anfallen dürfen.Der mit "Zur-Verfügung-Stellen der Ausschreibungsunterlagen" überschriebene Paragraph 89, BVergG 2018 ordnet in Absatz eins, an, dass bei Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen sind, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung übermittelt bzw. bereitgestellt wurde. Mit dieser Vorgabe wird dem (unionsrechtlich vorgegebenen) Grundsatz entsprochen, dass die Ausschreibungsunterlagen auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen sind, wobei mit dem Begriff "zur Verfügung stellen" gemeint ist, dass Dokumente, Informationen etc. in der beschriebenen Form (also auch kostenlos) zugänglich gemacht werden müssen vergleiche Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 114). Wie schon aus dem Wortlaut des Paragraph 89, BVergG 2018 hervorgeht vergleiche bereits dessen Überschrift), zielt diese Bestimmung darauf ab, dass die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen sind. Als ein Element des Zur-Verfügung-Stellens wird dabei normiert, dass dies unentgeltlich zu erfolgen hat und dabei weder Kosten noch Gebühren für die am Vergabeverfahren interessierten Unternehmen anfallen dürfen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040109.L01Im RIS seit
24.07.2023Zuletzt aktualisiert am
16.08.2023