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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §17 Abs3Rechtssatz
Der VfGH hat zu § 17 Abs. 3 AVG bereits ausgesprochen, dass die Behörde bzw. das VwG die ihrer Vorgangsweise zugrundeliegende Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar zu begründen haben, sodass die Verfahrensparteien diese zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle bzw. einer Revision an den VwGH machen können (vgl. VfSlg. 20.345/2019). In Bezug auf das Legalitätsprinzip kommt bei solchen Abwägungsentscheidungen dem Verfahren insoweit Bedeutung zu, als die im Einzelfall in Betracht kommenden Belange umfassend zu erörtern sind und danach auf Grund nachvollziehbarer Kriterien darzutun ist, warum bestimmten Interessen ein Vorrang gegenüber anderen Interessen eingeräumt wird. Nach dem Erkenntis VwGH 22.7.2020, Ra 2019/03/0163, Rn. 20 ff, ist eine Geheimhaltung auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken.Der VfGH hat zu Paragraph 17, Absatz 3, AVG bereits ausgesprochen, dass die Behörde bzw. das VwG die ihrer Vorgangsweise zugrundeliegende Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar zu begründen haben, sodass die Verfahrensparteien diese zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle bzw. einer Revision an den VwGH machen können vergleiche VfSlg. 20.345/2019). In Bezug auf das Legalitätsprinzip kommt bei solchen Abwägungsentscheidungen dem Verfahren insoweit Bedeutung zu, als die im Einzelfall in Betracht kommenden Belange umfassend zu erörtern sind und danach auf Grund nachvollziehbarer Kriterien darzutun ist, warum bestimmten Interessen ein Vorrang gegenüber anderen Interessen eingeräumt wird. Nach dem Erkenntis VwGH 22.7.2020, Ra 2019/03/0163, Rn. 20 ff, ist eine Geheimhaltung auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040026.L02Im RIS seit
24.07.2023Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025