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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0129 B 4. August 2016 RS 1Stammrechtssatz
Das satzungsmäßig zur Vertretung nach außen berufene Organ der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges trifft die Pflicht zur Einhaltung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967. Für die Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtungen reicht die bloße Erteilung von Weisungen nicht hin, der Zulassungsbesitzer (bzw. sein zur Vertretung nach außen berufenes Organ) hat vielmehr auch die Einhaltung seiner Weisungen gehörig zu überwachen (vgl. E 24. August 2001, 2001/02/0146).Das satzungsmäßig zur Vertretung nach außen berufene Organ der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges trifft die Pflicht zur Einhaltung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967. Für die Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtungen reicht die bloße Erteilung von Weisungen nicht hin, der Zulassungsbesitzer (bzw. sein zur Vertretung nach außen berufenes Organ) hat vielmehr auch die Einhaltung seiner Weisungen gehörig zu überwachen vergleiche E 24. August 2001, 2001/02/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020103.L02Im RIS seit
24.07.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023