Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Der Zulassungsbesitzer hat durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift etwa auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen. Anweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer für sich alleine nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl. VwGH 21.4.1999, 98/03/0350). Dies gilt auch für den Fall des Verleihs eines Fahrzeuges an ein fremdes Unternehmen (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/02/0129).Der Zulassungsbesitzer hat durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift etwa auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen. Anweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer für sich alleine nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist vergleiche VwGH 21.4.1999, 98/03/0350). Dies gilt auch für den Fall des Verleihs eines Fahrzeuges an ein fremdes Unternehmen vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/02/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020103.L01Im RIS seit
24.07.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023